Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu muss die Klärung einer Rechtsfrage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich sein. Eine Frage, die von den individuellen Verhältnissen der Hilfebedürftigkeit abhängt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung, selbst wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann.
2. Die Vorschrift des § 62 SGG bestimmt, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Dazu gehört die Möglichkeit, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Haben sie wirksam ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so ist die ergangene Entscheidung in seiner verfahrensrechtlichen Behandlung von § 124 Abs. 2 SGG gedeckt, vgl BSG Beschluss, vom 18. Februar 2009 - B 9 VJ 7/08 B.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin bezog bis zum 30.11.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 18.11.2009 beantragte sie die Übernahme von Bewerbungskosten bei dem Beklagten. Sie legte 81 Kopien über Antworten auf Initiativbewerbungen vor, die sie per E-mail verschickt hatte Sie begründete ihren Antrag auf Erstattung einer Pauschale von 5 Euro pro Bewerbung damit, dass sie kein Einkommen beziehe und dadurch Schulden habe. Durch Bescheid vom 26.01.2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. E-mail-Bewerbungen und Bewerbungstelefonate würden nicht als Bewerbungskosten anerkannt, weil die Kosten eines Telefonanschlusses schon im Regelsatz enthalten seien und der Anschluss auch für private Zwecke benutzt werde. Erstattet werden könnten ausschließlich Kosten für Bewerbungen in Papierform (Bewerbungsmappe, Porto). Dem widersprach die Klägerin und verwies darauf, dass sie als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sei. Sie bekomme keinen Regelsatz oder andere finanzielle Unterstützung. Der Gesetzgeber habe keine Diskriminierung des Bewerbungszuschusses für Bewerbungen per E-mail oder Telefon vorgeschrieben. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.04.2010 zurück. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Zu den Förderleistungen zähle grundsätzlich auch die Übernahme der Kosten für das Erstellen und Versenden von Bewerbungsunterlagen. Online-Bewerbungen verursachten aber keine Kosten von je 5 Euro. Entweder fielen Kosten einmalig für die Erstellung der Bewerbung an oder Unternehmen stellten ein online-Portal für Bewerbungen zur Verfügung. Sofern dafür Kosten anfielen, seien diese wesentlich niedriger und rechtfertigten keine pauschale Erstattung. Konkrete Kosten - etwa auch für die anschließende Übersendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen - seien nicht nachgewiesen worden.
Am 03.03.2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Sie selbst habe keinen Telefon- oder Internetanschluss, könne aber den der Familie M. benutzen.
Die Klägerin hat nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Bewerbungskosten in Höhe von 405 Euro zu bewilligen,
hilfsweise: ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat sich auf seine Bescheide bezogen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Einverständnis der Beteiligten die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 25.11.2011 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 5 Euro für 81 Bewerbungen und damit auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 13.12.2011 zugestellte Urteil richtet sich die vom Vater ihres Lebenspartners Herrn N unterzeichnete Beschwerde vom 20.12.2011, der als Prozessbevollmächtigter durch rechtskräftige Beschlüsse des Sozialgerichtes Köln vom 26.04.2010 und 04.11.2010 zurückgewiesen worden ist. Den Schriftsätzen ist im Wesentlichen die Rüge zu entnehmen, die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung sei ein gravierender Verfahrensmangel. Das Sozialgericht hätt...