Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung des offenen Differenzbetrages zum privaten Krankenversicherungsbeitrag durch den Grundsicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1. Der privat Krankenversicherte erhält als Bezieher von Leistungen des SGB 2 für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld 2 nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 SGB 2 einen Zuschuss zu dem von ihm an die private KV zu zahlenden Beitrag. Die bestehende Lücke zur Höhe des privaten Krankenversicherungsbeitrags gefährdet nicht dessen Krankenversicherungsschutz. Nach § 193 Abs. 6 S. 5 VVG endet nämlich das Ruhen der Leistungen wegen eines Beitragsrückstandes, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig nach dem SGB 2 wird. Damit fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund für die Bewilligung eines Zuschusses zur privaten KV durch einstweiligen Rechtsschutz.

2. Ob der Grundsicherungsträger den Differenzbetrag zwischen dem bewilligten Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und dem Basistarif im Rahmen der Härtefallregelung nach Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG oder als Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB 2 zu übernehmen hat, ist nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.01.2010 werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist selbständig und betreibt ein Computer-Fachgeschäft. Sie ist Mitglied bei der T-Krankenversicherung a.G., einer privaten Krankenversicherung. Seit Januar 2010 beläuft sich der Beitrag zur Krankenversicherung nach Angaben der Antragstellerin auf 290,02 EUR mtl.

Durch Bescheid vom 11.08.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.10.2009, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2009, bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig für die Zeit vom 29.07.2009 bis 31.01.2010. Des weiteren gewährte die Antragsgegnerin für den Bewilligungszeitraum einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 2 SGB II in Höhe von 124,32 EUR bzw. ab dem 01.01.2010 von 126,05 EUR.

Am 10.12.2009 erhob die Antragstellerin Klage, S 31 AS 433/09, mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zur vollen Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu verpflichten

Durch Bescheid vom 27.01.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2010 und gewährte u. a. einen Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II in Höhe von 144,09 EUR. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 05.02./06.02.2010 bekannt gegeben worden. Hiergegen legte die Antragstellerin am 04.03.2010 Widerspruch ein.

Am 08.01.2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur erstinstanzlichen Entscheidung zu übernehmen.

Sie hat vorgetragen, dass sie die Differenz zwischen dem tatsächlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung und dem bewilligten Beitrag aus der Regelleistung nicht aufbringen könne. Ihre Schwiegermutter unterstütze sie darlehensweise. Diese habe im Februar 2009 einen Kredit über 24.000,00 EUR aufgenommen. Aus dieser Kreditsumme zahle sie ihr monatlich 600,00 EUR bis zum Ausgang des Unterhaltsverfahren, das sie gegen ihren getrenntlebenden Ehemann führe. Dies könne aber nicht bis zum Ausgang des Hauptsachverfahrens geschehen. Der Beitragsrückstand belaufe sich zwischenzeitlich auf 5.815,98 EUR. Die Beiträge seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, da für sie keine Möglichkeit bestehe, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Da ihre medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet sei, sei ein Anordnungsgrund gegeben.

Durch Beschluss vom 28.01.2010 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 05.02.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12.02.2010 Beschwerde mit dem Begehren eingelegt, die Antragsgegnerin zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von derzeit 290,02 EUR mtl. zu verpflichten und ihr für beide Instanzen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Sie trägt vor, dass der Kredit der Schwiegermutter zum Ausgleich des negativen Betriebsergebnisses verwandt werde. Im Rahmen des Verfahrens werde angestrebt, eine Entscheidung zu erhalten, die über den Januar 2010 hinausgehe. Durch den Widerspruch gegen die Folgebewilligung und wegen der fehlenden Bestandskraft der behördlichen Entscheidung müsse es dem Senat möglich sein, eine vorläufige Regelung zu treffen, die ihrem berechtigen Bedürfnis gerecht werde und somit über den Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge