Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz
Orientierungssatz
1. Zur Gewährung von einstweiligem Rechtschutz ist ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
2. Ein Anordnungsgrund ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstehen. Decken die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Mittel dessen Existenzminimum, so ist einstweiliger Rechtschutz zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung zu versagen.
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2019 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft.
Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2013 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 1) lebt vom Vater der Antragstellerin zu 2), ihrem Ehemann, getrennt. Sie bezieht aus einer Teilzeitbeschäftigung ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von ca. 950 EUR. Außerdem erhält sie Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann i.H.v. 100 EUR monatlich. Ergänzend gewährt der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 04.09.2018 bewilligte er Leistungen in Höhe von 153,28 EUR monatlich bis einschließlich 31.03.2019 für die Antragstellerin zu 1). Mit Schreiben vom 25.09.2018 legte die Antragstellerin zu 1) gegen diesen Bescheid mit der Begründung Widerspruch ein, dass das der Leistungsberechnung zugrunde gelegte Erwerbseinkommen fehlerhaft zu hoch berechnet worden sei.
Am 26.10.2018 haben die Antragstellerinnen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dortmund gestellt. Sie haben behauptet, dass die Eheleute bezüglich des Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) ein Wechselmodell vereinbart hätten und dies auch praktizierten. Die Antragstellerin zu 2) halte sich wechselweise eine Woche bei der Antragstellerin zu 1) und eine Woche beim Kindesvater auf. Dies alles sei dem Antragsgegner bestens bekannt. Bereits gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.04.2018 (Leistungszeitraum Oktober 2017 bis März 2018) sei mit dieser Begründung Widerspruch eingelegt worden. Über diesen Widerspruch sei nach nunmehr fünf Monaten immer noch nicht entschieden worden. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung aus der Unterhaltsstreitigkeit sowie auch den Beschluss vom 13.06.2018 des Familiengerichts V habe der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen dem Antragsgegner bereits vor Monaten überreicht. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Antragstellerinnen über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügten und auch von keiner anderen Seite Unterstützung erhielten. Sie könnten den notwendigen Lebensunterhalt nicht sichern. Das Girokonto der Antragstellerin zu 1) befinde sich mit über 1300 EUR im Minus.
Mit Beschluss vom 08.01.2019 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag der Antragstellerin zu 2) unzulässig und der Antrag der Antragstellerin zu 1) unbegründet sei. Für die Vertretung der Antragstellerin zu 2) mangele es an einer Bevollmächtigung durch die gesetzlichen Vertreter. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung durch beide Elternteile liege nicht vor. Für den Vater der Antragstellerin zu 2) sei eine solche Bevollmächtigung nicht glaubhaft gemacht. Zwar sei eine Stellungnahme eines Rechtsanwalts des Inhalts, dass die Antragstellerin zu 1) die Antragstellerin zu 2) in Angelegenheiten gegen den Antragsgegner auch allein vertreten dürfe, vorgelegt worden. Diese lasse jedoch keinen Schluss darauf zu, in welchem Umfang und für welche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsanwalt durch den Vater der Antragstellerin zu 2) beauftragt worden sei. Auch eine Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung liege nicht vor. Da die geltend gemachten Ansprüche der Antragstellerin zu 2) zustünden, nicht der Antragstellerin zu 1), sei deren Antrag mangels Anordnungsanspruchs unbegründet.
Die Antragstellerinnen haben gegen den Beschluss am 15.01.2019 Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerinnen beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.01.2019 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) über die bisher bewilligten Leistungen nach dem SGB II hinaus den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende und der Antragstellerin zu 2) den hälftigen Regelbedarf zu gewähren.
Der ...