Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.03.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zusicherung zur Übernahme von Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung.
Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Sie bewohnt aktuell mit ihrem am 00.00.0000 geborenen Sohn eine Wohnung in der B.-straße in I.. Mit Schreiben vom 22.11.2022 kündigte der Vermieter der Antragstellerin das Mietverhältnis zu dieser Wohnung fristlos zum 07.12.2022, hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2022, äußerst hilfsweise zum 28.02.2023.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine Wohnung in der C.-straße in P.. Dem Antrag waren ein Mietangebot sowie eine Mietbescheinigung für die genannte Wohnung beigefügt. In der Mietbescheinigung wird eine monatliche Brutto-Kaltmiete i. H. v. 584 EUR ausgewiesen (Grundmiete: 417 EUR, Betriebskosten: 167 EUR). Als Mietbeginn wird der 01.03.2023 genannt. Mit Bescheid vom 28.02.2023 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung der Wohnung C.-straße in P. ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht angemessen seien. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II mit zwei Personen im Haushalt gelte für den oben genannten Wohnort maximal eine Bruttokaltmiete i. H. v. 483,25 EUR als angemessen. Gemäß den vorliegenden Wohnungsdaten würden die tatsächlichen Kosten den genannten Angemessenheitswert i. H. v. 100,75 EUR überschreiten.
Am 01.03.2023 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie hat vorgetragen, ihr Vermieter habe sie darüber informiert, dass er ab dem 01.03.2023 eine Räumungsklage erheben werde. Die Wohnung in der C.-straße in P. werde bis zum 08.03.2023 für sie zurückgehalten. Sie bekomme den Schlüssel zur Wohnung erst, wenn sie die Zustimmung der Antragsgegnerin erhalten habe. Sie befinde sich in einer extremen Notlage. Sie habe Angst, dass sie mit ihrem kleinen Sohn auf der Straße stehe.
Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II zur Berücksichtigung der Unterkunftskosten für die Wohnung C.-straße in P. ab dem 01.03.2023 zu erteilen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, dass für den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Anordnungsgrund gegeben sei, da die begehrte Zusicherung keine notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrages darstelle. Denn der Leistungsberechtigte sei weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, eine Wohnung ohne Zusicherung des Leistungsträgers anzumieten.
Die Antragstellerin hat am 02.03.2023 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.02.2023 eingelegt.
Mit Beschluss vom 08.03.2023 hat das SG den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Zwar bestehe für den Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten wolle, regelmäßig die Notwendigkeit eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die Wohnung nicht anderweitig vermietet werde. Dies allein führe aber nicht zur Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung, da deren Erteilung keine Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages darstelle. Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig sei, drohe durch die Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2023 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen und dabei ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft.
Gegen den ihr am 10.03.2023 zugestellten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 21.03.2023 Beschwerde eingelegt. Der Vermieter ihrer gegenwärtigen Wohnung habe ihr zum 28.02.2023 gekündigt. In der Folge habe die Stadt I. - Jobcenter die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für ihre gegenwärtige Unterkunft eingestellt.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.03.2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung in der C.-straße in P. nach § 22 Abs. 4 SGB II zuzusichern.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Beschlusses des SG.
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