Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung nach dem SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Die Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 SGB 2 beträgt ab dem 1. 5. 2005 345.- €. und ab dem 1. 7. 2008 351.- €. . Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für das Verfahren zur Ermittlung der Regelleistung. Es liegt im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, dass er das sog. Statistikmodell der Bedarfsbemessung zugrunde gelegt hat.

2. Ebenso ist das in § 20 Abs. 4 SGB 2 vorgesehene Verfahren der Anpassung der Regelleistung verfassungsgemäß. Die Orientierung an der Entwicklung des abstrakten Rentenwertes spiegelt annähernd die auch für die Bemessung der Leistungen nach dem SGB 2 zu beachtende allgemeine Einkommensentwicklung wider.

3. Aus Art. 1 GG i. V. m. Art. 20 GG kann eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem Ausgleich der Inflationsrate nicht abgeleitet werden.

4. Eine Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung lässt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind grundsätzlich noch erwerbsfähig, während die Menschen, die Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, sich grundsätzlich nicht mehr durch Erwerbsfähigkeit selbst helfen können.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1951 geborene und alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.11.2007 von der Beklagten Arbeitslosengeld II. Er bewohnt eine 55 qm große Wohnung. Die Kaltmiete beträgt monatlich 315,00 EUR, die Vorauszahlung für die Betriebs- und Heizungskosten 130,00 EUR. Mit Schreiben vom 09.10.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Die angemessene Kaltmiete belaufe sich, ausgehend von einer zulässigen Wohnraumhöchstgrenze von 45 m² und einer Kaltmiete von 4,95 EUR je qm (ohne Neben- und Heizkosten), auf maximal 222,75 EUR. Seit dem 06.10.2008 hat der Kläger eine Werbeagentur als Gewerbe angemeldet.

Mit Bescheid vom 28.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 806,25 EUR mtl. für die Zeit vom 01.11.2008 bis zum 30.04.2009 nach § 40 Abs. 1. Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Der Betrag von 806,25 EUR setzt sich aus einer Regelleistung nach § 20 SGB II von 351,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung von 375,25 EUR und einem Zuschlag nach § 24 SGB II von 80,00 EUR zusammen.

Mit der am 02.02.2009 erhobenen Klage hat der Kläger die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II begehrt.

Er hat vorgetragen, dass die bewilligte Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR ab Juli 2008 sein subjektiv-öffentliches Recht auf existenzsichernde Leistungen nicht erfülle. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende nach § 20 SGB II betreffe nur den im Jahr 2005 geltenden Regelsatz. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem im Jahr 2008 geltenden Regelsatz liege noch nicht vor. Die zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des Regelsatzes entsprechend dem Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II gewährleiste die Deckung seines Existenzminimums in Hinblick auf die Preissteigerungsrate nicht mehr. Der Anpassungsmechanismus des § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit seiner Anknüpfung an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung werde in der Literatur als offenkundig sachfremd gewertet. Die Anpassung der Regelleistung sei an einen Mechanismus gekoppelt, der in einem anderen Sozialversicherungssystem entwickelt worden sei, um dort auftretende Probleme durch eine Leistungsbegrenzung/Minderung zu lösen. Allein dies sei schon verfassungswidrig, da das Rentenversicherungsrecht mit der fürsorgerechtlichen Grundsicherung und deren Niveau als Ausfluss des Menschenwürdeprinzips des Art. 1 Grundgesetz (GG) keinen sachlichen Zusammenhang aufweise. Auch verstoße der in §§ 3, 23 SGB II verfügte Ausschluss sämtlicher Sonder-und Zusatzbedarfe gegen Art. 3 GG. Die Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger nach dem SGB II gegenüber Leistungsempfänger nach dem SGB XII sei nicht gerechtfertigt, da dem SGB II ein dem SGB XII weitgehend angenähertes Leistungssystem zu Grunde liege.

Durch Beschluss vom 08.05.2009 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, dass Streitgegenstand des Verfahrens die Verfassungsgemäßheit der Erhöhung der Regelleistung ab dem 01.07.2008 sei. Diesbezüglich liege Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht vor. Auch habe das Sozialgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbes...

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