Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, wegen Divergenz bzw. wegen eines Verfahrensfehlers
Orientierungssatz
1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
2. Die Zulassung wegen Divergenz setzt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG voraus, dass das Sozialgericht einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung der oberen Gerichte aufgestellt hat. Die Begründung des Gerichts muss erkennen lassen, dass es den genannten Gerichten widersprochen und von deren rechtlichen Aussagen abweichende, d. h. mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe aufgestellt hat (BSG Beschluss vom 23. 6. 2015, B 14 AS 345/14 B).
3. Eine behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch fehlerhafte Rechtsanwendung stellt keinen Verfahrensmangel i. S. des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar und ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 27.01.2017 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig war eine Kostenerstattung i.H.v. 192,00 EUR.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 144 Rn. 28 und § 160 Rn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat die Klägerin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar. Entscheidungserheblich für den hier zugrundeliegenden Rechtsstreit ist allein die Frage, wie die Bewilligungserklärung der Beklagten vom 03.06.2013 auszulegen ist.
Das Urteil des SG Duisburg vom 27.01.2017 weicht auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
Eine Divergenz in Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Ein tragender Rechtssatz liegt nur vor...