Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Der Grundsicherungsträger kann den Zusatzbeitrag des Hilfebedürftigen zur gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen, wenn für diesen der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB 5 eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist ein Kassenwechsel erwünscht und deshalb als solcher keine besondere Härte.
2. Eine besondere Härte i. S. von § 26 Abs. 4 SGB 2 kann dann angenommen werden, wenn ein Leistungsempfänger aufgrund eines speziellen Behandlungsprogramms oder einer besonderen Versorgungsform, die nur seine Krankenkasse anbietet, ein nachvollziehbares Interesse daran hat, bei dieser zu verbleiben, obwohl sie einen Zusatzbeitrag erhebt.
3. Im Hinblick auf die Höhe eines Zusatzbeitrags von 8.- €. besteht kein erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweichender Bedarf, der eine Kostenübernahme unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des BVerfG vom 9. 2. 2010 durch den Grundsicherungsträger rechtfertigen würde.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.11.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Bei der am 00.00.1952 geborenen Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Sie ist langjährig pflichtversichert bei der DAK Kranken- und Pflegeversicherung. Ab Februar 2010 erhob die DAK einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8,00 EUR mtl. nach § 242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Klägerin übt eine selbständig Tätigkeit als Call-Center Agent aus und erhält von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 22.02.2010 stellte die Klägerin Antrag auf Fortbewilligung der Leistungen nach dem SGB II und beantragte die Übernahme des von der DAK erhobenen Zusatzbeitrags durch den Beklagten. Durch Bescheid vom 25.02.2010 lehnte der Beklagte letzteren Antrag ab, da der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nur übernommen werden könne, wenn der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 SGB V für den Leistungsbezieher eine besondere Härte bedeuten würde. Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte seien nicht ersichtlich.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie gab an, dass sie seit Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit, d. h. seit ca. 40 Jahren, bei der DAK versichert sei. Sie leide an einigen chronischen Erkrankungen, bei denen die Kostenübernahme durch eine gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nur in aufwendigen Verfahren zu klären sei. Deshalb sei ihr ein Wechsel der Krankenkasse nicht zumutbar. Die DAK übernehme die Behandlungskosten anstandslos. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die bisherige langjährige Mitgliedschaft sowie das Erfordernis, die neue Krankenkasse von der Notwendigkeit bestimmter Leistungen zu überzeugen, stelle keine besondere Härte i.S.v. § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB II dar. Des weiteren verfüge die Klägerin über Erwerbseinkommen, aus dem sie den Zusatzbeitrag tragen könne.
Am 30.08.2010 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten zu verpflichten, für sie den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
Sie trägt vor, dass sie unter einem Bluthochdruck, einem Wirbelsäulenleiden und Depressionen leide. Hinsichtlich des Bluthochdrucks und des Diabetes mellitus stehe sie in Dauerbehandlung. Ihre Krankenkasse übernehme anfallende Behandlungskosten anstandslos. Sie nehme aufgrund einer Vereinbarung mit der DAK an einem Vorsorgeprogramm für Diabetiker teil. Des weiteren sei die Geschäftstelle der DAK für sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Ihr persönlicher Berater in der Geschäftsstelle sei mit ihrer Situation vertraut und könne speziell auf sie eingehen. Ihr sei ein Abbruch der Dauerbehandlung bei dem multiplen Krankheitsbild nicht zumutbar.
Durch Beschluss vom 01.11.2010 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, dass es ihr nicht um die Erhaltung von Bequemlichkeiten, sondern um die der besonderen persönlichen Betreuung gehe. Sie leide unter erheblichen Depressionen. Dies führe zu einer Antriebsminderung und könne im Extremfall dazu führen, dass sie mit berechtigten Anliegen bei einer anderen Krankenkasse überhaupt nicht vorsprechen würde.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegend zutreffend verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, di...