Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen. Übernahme des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung. Zumutbarkeit des Krankenkassenwechsels. Nichtvorliegen einer besonderen Härte
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen für die Übernahme des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 242 SGB 5) durch den Grundsicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen Härte iS des § 26 Abs 4 SGB 2 (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) können nicht allein durch die finanziellen Belastungen des Hilfebedürftigen durch die Pflicht zur Zahlung des Zusatzbeitrages erfüllt werden. Auch die Teilnahme an einem Bonus-Programm begründet keine besondere Härte. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der besonderen Härte sind die Auswirkungen des nach § 175 SGB 5 möglichen und grundsätzlich zumutbaren Krankenkassenwechsels für den Hilfebedürftigen.
2. Bei einem Krankenkassenwechsel selbst eines chronisch Kranken ist nach dem Leistungsspektrum des SGB 5 eine ausreichende Versorgung gesichert. Deshalb ist eine besondere Härte iS von § 26 Abs 4 SGB 2 nur dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger aufgrund eines speziellen Behandlungsprogramms oder einer besonderen Versorgungsform, die nur seine Kasse anbietet, ein nachvollziehbares Interesse hat, bei dieser zu bleiben, obwohl sie einen Zusatzbeitrag erhebt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.12.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren um die Erstattung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung zu bewilligen ist.
Der Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 25.03.2010 stellte er einen Antrag auf Übernahme des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 26 Abs. 4 SGB II. Zur Begründung des Antrags teilte er auf Nachfrage des Beklagten am 14.05.2010 bzw. 17.05.2010 mit, es läge eine besondere Härte vor, da gute Gründe zur Erhaltung der Gesundheit vorlägen (Arzneimittel ohne Zuzahlung, Bonus Plus, Akupunktur, Homöopathie, Manuelle Therapie, Modernste Therapieverfahren, voller Versicherungsschutz u.s.w.). Er legte das Informationsblatt der E BKK "Gute Gründe für die E BKK" bei. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.06.2010 mit der Begründung ab, dass im Antrag keine Gründe für das Vorliegen einer besonderen Härte beim Wechsel der Krankenversicherung angegeben worden seien. Mit seinem Widerspruch vom 30.07.2010 wiederholte der Kläger seinen Vortrag und wies darauf hin, es gebe sehr wohl spezielle Behandlungsprogramme, die bei anderen Kassen in diesem Umfang nicht gegeben seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2010 zurück. Unter Berücksichtigung der fachlichen Hinweise zu § 26 SGB II a.F. liege eine besondere Härte nicht vor. Die angeführten Maßnahmen würden auch von anderen Krankenkassen übernommen, die keinen Zusatzbeitrag erhöben. Zudem habe der Kläger nicht dargelegt, dass er sich zur Zeit in einem besonderen Behandlungsprogramm der Krankenkasse befinde. Sofern er sich zur Zeit in Behandlung befände, sei mit einem Wechsel der Krankenkasse kein Arztwechsel verbunden. Unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Aspekte bedeute der Wechsel der Krankenkasse insgesamt gesehen keine besondere Härte.
Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Er hat geltend gemacht, er sei gesundheitlich stark eingeschränkt (Knochenschwund) und auf die Zusatzleistungen der Krankenkasse angewiesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die in dem Rechtsstreit berührten Rechtsfragen bislang weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt worden seien. Völlig ungeklärt sei der Begriff der besonderen Härte in § 26 Abs. 4 SGB II. Zudem dürfe angesichts der steigenden Zahl der Krankenkassen, die den Zusatzbeitrag erhöben, auch eine besondere Härte darin gesehen werden, dass der nächste Krankenkassenwechsel bereits vorprogrammiert sei.
Der Beklagte hat ausgeführt, es sei bisher nicht vorgetragen, dass eine Krankheit vorliege, die einer ganz besonderen Behandlung bedürfe, die nicht jede andere Krankenkasse übernehme. Aus dem Verwaltungsvorgang ergäbe sich lediglich eine Beeinträchtigung durch eine Kniearthrose. Auch werde dem Kläger kein Mehrbedarf wegen einer Behinderung gewährt. Zwar enthalte der Vorgang in regelmäßigen Abständen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine ggf. stattfindende ärztliche Behandlung auch nach einem Wechsel in eine andere Krankenkasse weitergeführt werde.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 01.12.2010 abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und sich zu...