Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrensgebühr. anwaltliches Tätigwerden. keine fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf einen einzigen kurzen Schriftsatz, welcher lediglich die Forderung nach der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsmittels enthält, so lässt das anwaltliche Tätigwerden den Ansatz einer Gebühr in Höhe der Mittelgebühr nicht als gerechtfertigt erscheinen.
2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann eine fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 S 2 Nr 3 RVG-VV wegen Erledigung des Verfahrens durch ein angenommenes Anerkenntnis nicht geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine Festsetzung höherer Gebühren für sein Tätigwerden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 beantragte der Antragsteller für seinen Mandanten die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, weil die Deutsche Rentenversicherung Bund von dessen Altersrente monatlich 481,53 EUR einbehielt. Seinem Mandanten blieben damit monatlich nur noch 367,55 EUR und er drohe unter das Existenzminimum zu rutschen.
Mit Schreiben vom 20.02.2008 erkannte die DRV Bund die aufschiebende Wirkung einer vom Mandanten des Antragstellers erhobenen Klage gegen den Einbehalt an und kündigte an, die Rente fortan ungekürzt auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 14.03.2008 erklärte der Antragsteller das Verfahren für erledigt und bat um Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie um Kostenfestsetzung.
Mit Beschluss vom 30.04.2008 wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Beschluss vom 18.06.2008 die dem Antragsteller zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 202,30 EUR fest. Die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nummer 3102 VV RVG könne der Antragsteller nicht verlangen. Der Umfang seiner Bemühungen liege erheblich unter dem Durchschnitt, besondere Schwierigkeiten hätten nicht vorgelegen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des vom Antragsteller Vertretenen seien als gering zu bezeichnen gewesen.
Die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei überhaupt nicht angefallen.
Mit seiner am 24.06.2008 erhobenen Erinnerung bestand der Antragsteller auf einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr, da es sich um ein ganz normales Verfahren gehandelt habe. Zudem machte er eine fiktive Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3106 Nr. 3 geltend.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom den 24.07.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH- Vergütung zurückgewiesen.
Die fiktive Terminsgebühr sei deshalb ausgeschlossen, weil im einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Sinn und Zweck der Nr. 3106 des VV RVG nicht anfalle. Die Gebühr setze voraus, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich hätte stattfinden müssen, was beim einstweiligen Anordnungsverfahren nicht der Fall sei. Die fiktive Terminsgebühr diene dazu zu vermeiden, dass ein Rechtsanwalt nur zur Erzielung von Gebühren von der Annahme eines Anerkenntnisses absehe und auf die Durchführung eines Verhandlungstermins bestehen. Dieser Zweck greife im Eilverfahren nicht, weil das Gericht jederzeit ohne mündliche Verhandlung entscheiden könne.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde hat sich der Antragsteller auf zwei zur Frage der fiktiven Terminsgebühr ergangenen Beschlüsse des Landessozialgericht Thüringen und des LSG NRW berufen.
Das Land als Antragsgegner ist dem entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt gegen die nach § 55 RVG getroffene Festsetzung seiner Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Erinnerung einlegen, über die das Sozialgericht als Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss entscheidet. Gegen den Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 S. 3 RVG die Beschwerde nur innerhalb von zwei Wochen zulässig.
Zwar hat der Antragsteller gegen den ihm am 01.08.2008 zugestellten Beschluss erst am 26.08.2008 Beschwerde beim Sozialgericht erhoben. Indes hatte die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ihm unrichtigerweise eine Rechtsmittelfrist von einem Monats genannt. Nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG konnte der Antragsteller daher die Beschwerde innerhalb der Jahresfrist erheben.
Der Beschwerdewert von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist erreicht.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat weder einen Anspruch auf Verfahrensgebühr nach VV RVG 3102 in Höhe der Mittelgebühr noch auf eine fiktive Terminsgebühr nach VV RVG 3106 Nr. 3.
Hinsichtlich der Höhe der Verfahrensgebühr nach VV RVG 3102 nimmt der Senat Bezug auf die ...