Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Pfändungsverfügung des Sozialleistungsträgers
Orientierungssatz
1. Bei einer Pfändungsverfügung des Sozialhilfeträgers handelt es sich entsprechend ihrem Regelungsgehalt um einen Verwaltungsakt. Sind aufgrund der Pfändung Mietrückstände aufgelaufen und droht infolgedessen Wohnungslosigkeit, so kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Pfändungsverfügung begehrt werden.
2. Der Eilantrag ist aber unzulässig, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz fehlt. Das ist dann der Fall, wenn eine außerprozessuale Möglichkeit besteht, das behauptete Recht geltend zu machen und durchzusetzen.
3. Hat es der Antragsteller selbst in der Hand, das Angebot des Leistungsträgers anzunehmen und unter Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf vorläufige Übernahme der Mietschulden aus Mitteln der Sozialhilfe zu stellen, so besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts durch Gewährung von einstweiligem Rechtschutz zur Verfügung zu stellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.12.2007 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Pfändungsverfügung vom 01.02.2007 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu 2/3 zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob die Antragsgegnerin nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) verpflichtet ist, Mietrückstände der Antragstellerin zu übernehmen bzw. die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ein gepfändetes Guthaben der Antragstellerin in Höhe aufgelaufener Mietrückstände freizugeben.
Die 1941 geborene Antragstellerin und ihr 1929 geborener Ehemann bezogen seit dem 07.08.1986 von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), wobei der Ehemann der Antragstellerin eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von zuletzt 501,58 Euro monatlich erhielt.
Im Rahmen eines Datenabgleichs stellte die Antragsgegnerin im August 2004 fest, dass die Antragstellerin Zinseinkünfte in Höhe von 837,00 Euro hatte, die sie aus einer Kapitalanlage bei dem Kreditinstitut I, E, erzielte. Im Rahmen entsprechender Nachfragen der Antragsgegnerin an die Antragstellerin räumte diese ein, über ein Guthaben von 42.648,16 Euro zu verfügen. Zudem äußerte sie ihr Bedauern darüber, das Konto bisher verschwiegen zu haben. Der Ehemann der Antragstellerin ließ mit Schriftsatz vom 29.10.2004 anwaltlich vortragen, er habe von dem Konto nichts gewusst. Seine Frau habe die Ansparungen und das Konto vor ihm geheim gehalten.
Mit Bescheid vom 28.12.2004 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung der Leistungen nach dem BSHG gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin rückwirkend zum 01.12.2004 ein, wobei sie darauf hinwies, dass sein Vermögen in Höhe von 42.648,16 Euro den Freibetrag für geschütztes Vermögen nach dem BSHG erheblich überschreite.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 zurückgewiesen wurde.
Die gegen diesen Widerspruchsbescheid erhobene Klage nahmen die Antragstellerin und ihr Ehemann zurück.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10.08.2006 nahm die Antragsgegnerin die Bewilligung der Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 07.08.1986 bis zum 30.11.2004 zurück und forderte die Antragstellerin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 74.216,52 Euro auf. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin habe ihr Vermögen durchgehend verschwiegen und dabei zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Anschließend pfändete die Antragsgegnerin das Konto der Antragstellerin bei dem o. g. Bankhaus, das noch ein Restguthaben von 34.228,66 Euro auswies. Dem lag eine Pfändungsverfügung vom 01.02.2007 zugrunde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Sozialhilferückforderungsbescheid sei bestandskräftig geworden und daher vollstreckbar. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben.
Zwischenzeitlich teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 07.03.2007 die Kündigung ihres Mietverhältnisses wegen aufgelaufener Mietrückstände erhalten hätten, die sich auf mehr als drei Monatsmieten beliefen. Einschließlich Verzugszinsen, Mahngebühren und Betriebskosten handelte es sich insgesamt um einen offen stehenden Betrag in Höhe von 1.562,17 Euro.
Am 14.03.2007 sprach der Ehemann der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor und wies auch auf die erf...