Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Begrenzung des zulässigen Leistungsbegehrens im einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
Ergehen nach erfolgter Ablehnung eines Leistungsantrags weitere Entscheidungen des Leistungsträgers auf erneute Leistungsbegehren für weitere Zeiträume, so werden diese Verwaltungsakte nicht nach § 96 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens wegen der ersten Leistungsablehnung. In einem solchen Fall wird das auf die Leistungsgewährung gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren begrenzt bis zum Eingang des neuen Antrags beim Leistungsträger. Denn im Eilverfahren kann nicht mehr verlangt werden als im Hauptsacheverfahren, dem das Eilverfahren vorgeschaltet ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und 2) sind Eltern der 2007 geborenen Antragstellerin zu 3). Sie stehen seit Oktober 2010 als Bedarfsgemeinschaft im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Antragsteller zu 1), der Gärtnermeister ist, wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit am 28.04.2009 ein Gründerzuschuss ab März 2009 bis Juni 2010 zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt.
Die Antragsteller zu 4) und 5) sind die 1994 und 1997 geborenen Söhne des Antragstellers zu 1) aus erster Ehe. Sie leben bei ihrer Mutter.
Mit Antrag vom 01.10.2009 begehrte der Antragsteller zu 1) SGB II-Leistungen für sich sowie für die Antragsteller zu 2) bis 5). Er gab an, dass sich die Antragsteller zu 4) und 5) alle 14 Tage sowie hälftig in den Ferien bei ihm aufhielten.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.02.2010 mit der Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft gegeben sei. Hiergegen legte der Antragsteller zu 1) am 01.03.2010 Widerspruch ein.
Am 16.03.2010 hat der Antragsteller zu 1) für sich und in Vertretung der weiteren Antragsteller einen Antrag beim Sozialgericht Köln (SG) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und SGB II-Leistungen ab dem 01.10.2009 als Zuschuss oder Darlehen begehrt.
Er hat beantragt,
1. festzustellen, dass im Hinblick auf die Antragsteller zu 4) und 5) im Rahmen der wechselseitigen regelmäßigen Ausübung der elterlichen Sorge und der Wahrnehmung der Umgangsrechte an durchschnittlich 12 von 30 Tagen im Monat gesteigerter Bedarf bestehe, der als Umgangskosten laufend anzuerkennen sei
2. festzustellen, dass zur Beherbergung der Antragsteller zu 4) und 5) Unterkunftsmehrbedarf für einen 5-Personen-Haushalt bestehe
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig auf Darlehensbasis, hilfsweise als Beihilfe für Betreuung und Versorgung der Antragsteller zu 4) und 5) jeweils kalendertäglich 1/30 des Regelsatzes, mithin für 12 Tage 114,80 Euro Mehrbedarf anzuerkennen und bei Unterdeckung des notwendigen Bedarfes zu leisten
4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig auf Darlehensbasis, hilfsweise als Beihilfe aufstockende Leistungen in Höhe von 750 Euro, hilfsweise einen Betrag nach billigem Ermessen des Gerichts zu erbringen
5. die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat den gegen den Bescheid vom 25.03.2010 gerichteten Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller nach eigenem Vortrag keine Klage erhoben.
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 21.05.2010 abgelehnt. Die Anträge der Antragsteller zu 4) und 5) seien bereits unzulässig, da der Antragsteller zu 1) nicht deren Alleinerziehungsberechtigter sei und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Zustimmung beider Erziehungsberechtigter vorliegen müsse. Eine Zustimmung der Mutter der Kinder habe der Antragsteller zu 1) trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Entsprechend gingen die Anträge zu 1) und 3) ins Leere. Auch dem Antrag zu 4) der übrigen Antragsteller könne nicht entsprochen werden. Für die Zeit bis zum Eingang des Antrags fehle es bereits an einer gegenwärtigen Notlage und damit einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller verfügten im Übrigen aber auch über Einkünfte, die jedenfalls ihren Bedarf in Höhe der Regelleistung decken würden. Hinsichtlich der nur in Betracht kommenden Erstattung von Unterkunftskosten fehle es an der Eilbedürftigkeit, die es rechtfertigen würde, im Eilverfahren die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Einen Mietrückstand und eine zu erwartende Räumungsklage hätten die Antragsteller nicht vorgetragen. Aus diesem Grund sei auch der Antrag zu 2) abzulehnen. Da auch die Krankenversicherung des Antragstellers zu 1) durch das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere den genau dafür gedachten Gründungszuschuss ges...