Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Orientierungssatz
1. Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und nach Abschluss des Asylverfahrens weder über eine Duldung, noch ein Bleiberecht verfügen, haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Örtlich zuständig für die Leistungen ist die vom Bundesminister des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle und die im Bundesland zuständige Behörde.
2. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 AsylbLG enthält keine Zuständigkeitsregelung. Sie ist aber als Beschränkung der sich aus dem tatsächlichen Aufenthaltsort ergebenden Leistungsverpflichtung zu beachten, wenn eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung vorliegt.
3. Für die Höhe der nach dem AsylbLG zu bewilligenden Leistungen ist erheblich, ob der Aufenthalt des Antragstellers nach Beendigung des Asyl- und Asylfolgeverfahrens räumlich auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt ist. § 11 Abs. 2 AsylbLG enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern schränkt lediglich den Leistungsumfang ein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.07.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Der Antragsteller zu 1. ist im Juni 1992 in das Bundesgebiet eingereist, die Antragstellerin zu 2. im Jahre 1995. Der Aufenthalt der Antragsteller war während der sukzessiv betriebenen, im Juli 1996 für den Antragsteller zu 1., im Januar 1997 für die Antragstellerin zu 2. und im Juli 2000 für die Antragstellerin zu 3. rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren auf den Rhein-Neckar-Kreis beschränkt. Asylfolgeanträge blieben erfolglos. Der für den im Jahre 1998 geborenen Antragsteller zu 4. erst im Dezember 2002 gestellte Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ein Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Karlsruhe ist erfolglos geblieben. Nach den zuletzt am 06.02.2004 bis zum 05.03.2004 erteilten asylverfahrensunabhängigen Duldungen - danach haben die Antragsteller bei der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr vorgesprochen - waren sie zur Wohnsitznahme in I verpflichtet. Seit 2004 halten sich die Antragsteller in L auf.
Im April 2005 stellten die Antragsteller vergeblich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II)/Arbeitslosengeld II. Ein sozialgerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 27 AY 8/06 ER) hatte keinen Erfolg, weil sich die Antragsteller nicht zuvor an die Leistungsverwaltung gewandt hatten. Unter dem 22.05.2006 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, den Antragstellern Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), hilfsweise lediglich nach § 4 AsylbLG zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 01.07.2006 mit der Begründung ab, dass die Antragsteller die Voraussetzungen des § 1 AsylbLG nicht erfüllten. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, in dem sie darauf hinwiesen, dass sich die Große Kreisstadt I mit dem Ansinnen an die Antragsgegnerin gewandt habe, den Zuzug der Antragsteller nach L zu genehmigen. Dies sei abgelehnt worden. Zudem verwiesen sie auf den rechtskräftigen Beschluss der 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.04.2006 (Az.: 21 L 522/06.A) und auf ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Gewährung einer Duldung ( Az.: 12 L 503/05) und das dazu gehörige Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW; Az.: 17 B 629/06 und 17 E 488/06).
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Antragsteller seit 1992 bzw. 1995 in Deutschland aufhielten. Im inzwischen abgeschlossenen Asylverfahren seien die Antragsteller der Stadtverwaltung I/Baden-Württemberg zugewiesen worden. Die Asylanträge der Antragsteller seien abgelehnt worden. Die Duldungen seien letztmals am 06.02.2004 verlängert worden. Der Aufenthalt sei auf den Rhein-Neckar-Kreis beschränkt. Nachdem der bisher letzte Abschiebungsversuch am 17.03.2004 fehlgeschlagen sei, seien die Antragsteller zur Festnahme ausgeschrieben und von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet worden. Seit dem 05.08.2004 seien sie ordnungsbehördlich in L gemeldet. Die örtliche Zuständigkeit für den Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ergebe sich aus § 10a des Gesetzes. Zwar sei die asylrechtliche Aufenthaltsbeschränkung für den Rhein-Neckar-Kreis erloschen, gemäß § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG) sei der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers jedoch räumlich auf das Land beschränkt. Demzufolge könne nur eine Behörde aus Baden-Württemberg örtlich zuständiger Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sein. Nur der örtl...