Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Rechtsschutz. Verpflichtung des beigeladenen Leistungsträgers nach dem AsylbLG gem § 75 Abs 5 SGG. örtliche Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG kann seit dem 1.8.2006 auch ein beigeladener Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs 5 SGG verpflichtet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsträger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
2. Die Zuständigkeit der für die Durchführung des AsylbLG bestimmten Landesbehörden richtet sich nach dem rechts-/bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der Ermöglichung eines anderweitigen Aufenthaltes (durch Erteilung einer Duldung) nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort (§ 10a Abs 1 S 2 AsylbLG) und nicht nach dem in Vollzug des Asylverfahrensgesetzes für das Asylverfahren zugewiesenen Aufenthaltsort (§ 10a Abs 1 S 1 AsylbLG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Mai 2006 dahingehend geändert, dass die Beigeladene zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Umfang des Ausspruchs des Sozialgerichts verpflichtet wird.
Die Beigeladene hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist in dem Sinn begründet, dass anstelle des Antragsgegners die Beigeladene zur Gewährung der streitigen Leistungen zu verpflichten ist (§ 75 Abs. 5 SGG i.d.F. des Artikels 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I, 1706/1718). In der Sache hat das SG zu Recht eine einstweilige Anordnung erlassen.
Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu regelnden Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung ≪Abs. 2 Satz 1≫), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 7, 11). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927 ff.); Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B -≪juris≫, 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -, FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164 ≪jeweils m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung≫; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. ...