Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bei Abschluss des Asylverfahrens
Orientierungssatz
Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 56 Abs. 3 AsylVfG, die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in das AsylVfG eingefügt worden ist, Unsicherheiten über die Entstehung bzw. Fortgeltung asylverfahrensrechtlicher räumlicher Beschränkungen und die daraus folgende örtliche Zuständigkeit beseitigen wollte, ist davon auszugehen, dass eine Zuweisungsentscheidung noch fortdauert und nicht durch den Abschluss des Asylverfahrens durch "Erlöschen" erledigt ist, vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R.
Tenor
Der Beigeladene wird vorläufig bis zum 30. April 2012längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2012 verpflichtet, dem Antragsteller 6. Februar 2012 (Antragstellung) Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz AsylbLG sowie die erforderliche Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A J , S str. B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts ( § 121 Abs.3 Zivilprozessordnung - ZPO- i.V.m. § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG- ) beigeordnet.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone und nach den letzten Feststellungen der Ausländerbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis am. 1983 geboren. Er reiste im Jahr 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Dezember 2000 stellte er einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 31. Juli 2001 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig abgelehnt wurde. gleichzeitig wurde die Abschiebung angedroht. Zuvor war der Antragsteller durch bestandskräftigen Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. Mai 2001 ab 29. Mai 2001 dem Landkreis W kreis zugewiesen. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde auf den W.-burgkreis beschränkt und er wurde verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber G zu wohnen. In der Folgezeit erteilte das Landratsamt Wartburgkreis aneinander anschließende Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung). Der Antragsteller verstieß immer wieder gegen die Auflagen und befand sich zwischenzeitlich mehrmals in Untersuchungs- beziehungsweise Strafhaft. Nach der Haftentlassung im Jahr 2006 wurde im Landkreisamt Wartburgkreis am 28. Februar 2006 erneut eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erteilt, welche bis zum 28. Februar 2007 verlängert wurde. Der Aufenthalt blieb auf den W kreis beschränkt und die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftseinrichtung in G und dann ab dem 25. September 2006 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in G ausgesprochen. Mit Bescheid vom 15. November 2006 wurde der Antragsteller dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Nachdem er eine Zeitlang unbekannten Aufenthaltes war, befand sich der Antragsteller vom 14. Juli 2008 bis zum 5. Mai 2009 in Strafvollzug in der JVA G in S. Der Vollzug der Strafhaft wurde wegen einer Erkrankung des Antragstellers abgebrochen. Bei ihm wurde Blindheit - Visus rechts Handbewegung, links nulla lux - nach Augenverletzung 2004, sowie ein primär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1 und Hepatitis B diagnostiziert. Nach Krankenhausaufenthalten befand sich der Antragsteller ab 10. September 2009 im Senioren-Wohnpark Bad L und danach auf eigenen Wunsch in der Gemeinschaftsunterkunft in G. Ein im Juni 2009 vom Antragsteller gestellter Asylzweitantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigen Bescheid vom 6. April 2011 abgelehnt. Der Bescheid vom 31. Juli 2001 wurde jedoch insoweit abgeändert, als nun festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -. die Abschiebungsandrohung wurde aufgehoben. Zuvor war dem Antragsteller für die Zeit des Betreibens des zweiten Asylverfahrens eine erneute Duldung von September 2009 an ausgestellt worden, welche zuletzt bis zum 31. Juli 2011 verlängert wurde. Der Aufenthalt wurde wieder auf den W kreis beschränkt und die Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in G zur Auflage gemacht. Es wurde allerdings der vorübergehende Aufenthalt außerhalb des W kreises und in der Stadt E zur Behandlung der Blindheit und deren Folgen gestattet. Am 14. Juni 2011 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, worauf das Landratsamt Wartburgkreis ihm zunächst eine bis zum 30. November 2011 befristete Fiktionsbescheinigung ausstellte. Seit d...