Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger für die Betreuung eines behinderten Schülers durch einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer für die Dauer der Begleitung des Schulbesuchs
Orientierungssatz
1. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB 12 sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.
2. Dazu gehören auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen, wenn diese erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3. Die Kosten eines pädagogisch geschulten Integrationshelfers sind vom Sozialhilfeträger dann im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen, solange die Maßnahme lediglich dazu dient, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Entscheidend ist, ob die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken.
4. Bei einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe.
5. Hinter den schwerwiegenden Nachteilen für den Betroffenen treten die fiskalischen Interessen des Sozialhilfeträgers, vorläufige Leistungen zu vermeiden, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr zurückverlangt werden können, deutlich zurück.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 28. April 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch bis 04.07.2014 vorläufig die Kosten für einen durch den Beigeladenen gestellten pädagogisch geschulten Integrationshelfer für die Zeit der Begleitung des Schulbesuches des Antragstellers in der N Grundschule in L in einem zeitlichen Umfang bis zu 21,25 Stunden wöchentlich - nach Maßgabe des Stundenplans mit der Ausnahme der einmal wöchentlich für 45 Minuten während der Schulzeit stattfindenden Logopädie und der dreistündigen wöchentlichen Hausaufgabenbetreuung in der Schule - bis zu einem Betrag in Höhe von 30,28 EUR pro (tatsächlich geleisteter) Stunde zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Versagung der Übernahme der Kosten eines pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfers für die Schulbegleitung zu übernehmen. Der Antragsteller, der am 13.09.2004 geboren ist, leidet an einer dilatativen Kardiomyopathie, einer starken Sprachstörung, einer überwiegend hypoton-dystonen Cerebralparese (Tetraparese) aufgrund einer chronischen Myokarditis und den Folgen zweimaliger kardiopneumonaler Reanimationen. Er besucht die N Grundschule in L. Der Antragsgegner ist insbesondere der Auffassung, dass der Hilfebedarf des Antragstellers bei der N-schule mit erhöhtem Personalschlüssel primär zu den Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages und damit in den Verantwortungsbereich der Schule gehört. Damit stelle die Übernahme der Kosten für einen pädagogisch ausgebildeten Integrationshelfer in dieser Schule keine durch den Sozialhilfeträger zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuches dar.
II.
Die am 28.02.2014 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 05.02.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.01.2014, mit der er sich gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnten Antrag im Hinblick auf die vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber befristet bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 die Kosten für einen pädagogisch geschulten Integrationshelfer zur Schulbegleitung für den Antragsteller zu übernehmen, wendet, ist auch begründet.
Vorab stellt der Senat klar, dass der Begriff der Integrationsfachkraft ein Begriff der Wohlfahrtspflege ist und dem SGB XII fremd ist. Gemeint ist mit der Verwendung dieses Begriffes im Rahmen des SGB XII ein sog. Integrationshelfer mit pädagogischer Ausbildung.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzigen Verfahrensstand zu Unrecht auf die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung lediglich eines (einfachen) Integrationshelfers zur Schulbegleitung des Antragste...