Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung. Berechnung der Gebührenerhöhung bei Betragsrahmengebühren
Orientierungssatz
1. Im Verfahren betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nicht durch die Vorschriften des SGG ausgeschlossen.
2. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, kann bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht überstiegen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in einem Eilverfahren, in dem sie sechs Auftraggeber zu vertreten hatte.
Unter dem 26.11.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren nach erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV i.V.m. 1008 VV RVG = 340,00 EUR Einigungsgebühr nach Nr. 1002, 1006 VV RVG = 190,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG = 200,00 EUR Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG für Post und Telekommunikationsleistungen in Höhe = 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG = 142,50 EUR
Gesamtbetrag 892,50 EUR
Hiergegen haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, im Hinblick auf die Vielzahl der Auftraggeber sei der Gebührenrahmen nach Nr. 1008 VV RVG auf 120,00 EUR bis 1380,00 EUR festzulegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.01.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Auslegung der Nr. 1008 VV RVG durch die Antragsteller mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar sei.
Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen im Rahmen der Erinnerung im Wesentlichen wiederholen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.01.2008 nicht abgeholfen.
II.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch den Senat, weil der Senat der hier zu entscheidenden Rechtsfrage ebenso wie das Sozialgericht, das die Beschwerde unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG), nunmehr eine Bedeutung beimisst, die über das vorliegende Verfahren hinausgeht (anders noch der Beschluss des Berichterstatters des Senates vom 03.12.2007, L 20 B 66/07 AY). Denn es hat sich zwischenzeitlich durch Einleitung mehrerer Beschwerdeverfahren gezeigt, dass die hier streitentscheidende Rechtsfrage für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten Bedeutung entfaltet. Insofern konnte dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich der Berichterstatter zur Entscheidung zuständig ist (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Etwas anderes ist auch aus §§ 178, 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht abzuleiten, wonach gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden kann, das endgültig entscheidet. Denn hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens verweist § 73a SGG auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Von diesem Verweis werden nicht allein die Bestimmungen der §§ 114 f. ZPO erfasst, sondern auch die Regelungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse gemäß §§ 45 f. RVG (Beschluss des Senats vom 09.08.2007, L 20 B 91/07 AS).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30.11.2007 mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.01.2008 zu Recht zurückgewiesen.
Gegenstand der Beschwerde ist allein die Frage, wie die Deckelungsvorschrift der VV 1008 RVG zu verstehen ist. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Antragsteller kann diese Bestimmung nicht so verstanden werden, dass die Mittelgebühr aus einer Rahmengebühr bestimmt wird, die unter Berücksichtigung einer Verdreifachung der Mindest- und Höchstgebühren errechnet wird. Nach der VV 1008 findet vielmehr eine Begrenzung auf eine Verdoppelung der o.g. Rahmenbeträge statt.
Die VV 1008 regelt den auch hier gegebenen Fall, dass Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Hierbei erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Beitragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %.
Unter (3) der amtlichen Anmerkungen hierzu heißt es jedoch: "Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen, bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Beitragsrahmengebühren das Doppelte der Mindest- und Höchstgebühr nicht übersteigen".
De...