Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Mehrbedarfs für eine dezentrale Warmwassererzeugung
Orientierungssatz
Ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung ist nach § 21 Abs. 7 S. 1 SGB 2 davon abhängig, dass Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird und infolgedessen keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf wird pauschaliert gewährt. Ein höherer abweichender Bedarf kann nur dann geltend gemacht werden, soweit auch tatsächlich höhere Aufwendungen im streitgegenständlichen Zeitraum fällig geworden sind.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen den Bescheid vom 11.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2011 gerichtete Klage, mit der der Kläger sinngemäß ein monatlich um 9,69 Euro höheres Arbeitslosengeld II (17,69 Euro angebliche tatsächliche monatliche Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung abzüglich der monatlich bewilligten 8,- Euro) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 begehrt (zur fehlenden Abtrennbarkeit von Mehrbedarfen im Sinne von § 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als selbstständigen Streitgegenstand vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R -, juris Rn. 11 m.w.N.), im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die zulässige Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)), weil sie unbegründet ist. Dem Kläger steht im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 kein höheres Arbeitslosengeld II zu.
1. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Anerkennung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 i.V.m. § 77 Abs. 6 SGB II, weil ihm im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 für die Warmwassererzeugung tatsächlich keine Kosten entstanden sind.
a) Ein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 7 SGB II besteht nur, wenn und soweit die leistungsberechtigte Person im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich finanzielle Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung hatte.
Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung zu Heizkosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese werden nur insoweit als tatsächlicher Bedarf anerkannt, als sie im jeweiligen Leistungsmonat fällig werden, sei es als laufende Abschlagszahlung an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -, juris Rn. 35), sei es als Nachforderung nach erfolgter Jahresabrechnung (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13) oder als einmaliger Bedarf, z.B. bei der Anschaffung von Heizöl (vgl. hierzu BSG, Beschl. v. 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris Rn. 12). Eine (fiktive) Aufteilung von Heizkosten, die in einer Summe als einmaliger Bedarf anfallen, auf längere Zeiträume kommt nicht in Betracht (deutlich BSG, Urt. v. 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -, juris Rn. 13; zu unregelmäßig anfallenden Betriebskostenkosten (Grundsteuer, Versicherung etc.) bei einem selbstgenutzten Eigenheim ebenso BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R -, juris Rn. 14).
Für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II kann nichts anderes gelten. Zwar wird nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung allein davon abhängig gemacht, dass Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden, und nach § 21 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz SGB II zudem pauschaliert gewährt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung des Mehrbedarfs unabhängig von den tatsächlichen (Mehr-)Aufwendungen zu erfolgen hat. Dass es auch im Rahmen von § 21 Abs. 7 SGB II auf das Bestehen eines tatsächlichen Bedarfs ankommt, zeigt sich zum einen an der Regelung des § 21 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. SGB II ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht"), die auch eine Abweichung von den in § 21 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz SGB II geregelten Pauschalen zu Lasten der leistungsberechtigten Person ermöglicht, wenn und soweit deren Bedarf niedriger oder anderweitig gedeckt ist (vgl. zu den entsprechenden Formulierungen in § 30 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 30 Rn. 55 ff., 78, 112.2). Zum anderen würden bei einer vom tatsächlichen Bedarf unabhängigen pauschalen Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II diejenigen Leistungsberechtigten besser gestellt, bei denen die Warmwassererzeugung nicht zentral über die Heizung, sondern dezentral erfolgt. Denn bei...