Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von einmalig nachgezahltem Kindergeld bei der Bedarfsermittlung. Zulässigkeit der anteiligen Verteilung einer Nachzahlung von üblicherweise monatlich gezahlten Bezügen auf mehrere Leistungsmonate

 

Orientierungssatz

Eine Kindergeldnachzahlung kann bei einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht auf künftige Monate des Leistungsbezugs aufgeteilt bedarfsmindernd berücksichtigt werden, sondern ist in voller Höhe im Zuflussmonat bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013 geändert. Den Klägern wird für den Rechtsstreit S 35 AS 684/13 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T, L, beigeordnet.

 

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der am 00.00.1991 geborene Kläger und die am 00.00.1992 geborene Klägerin leben in Bedarfsgemeinschaft und beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihnen mit Bescheiden vom 21.03.2012, 11.04.2012, 18.04.2012 und 02.07.2012 für den Zeitraum vom 20.01.2012 bis 30.06.2012 unter Anrechnung von Kindergeld für beide Kläger als Einkommen bewilligt wurden.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass beide Kläger bislang keine Kindergeldzahlungen erhalten hatten, korrigierte der Beklagte die Anrechnung mit an den Kläger zu 1) gerichtetem Bescheid vom 08.10.2012. Er bewilligte ihm für den Zeitraum vom 20.01.2012 bis 30.06.2012 Leistungen ohne Anrechnung von Kindergeld. Die sich hieraus für den Kläger zu 1) ergebende Nachzahlung i.H.v. 1.545,60 EUR ging am 11.10.2012 auf seinem Konto ein. Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2012 korrigierte der Beklagte die zu Unrecht erfolgte Anrechnung von Kindergeld für den Bewilligungszeitraum vom 20.01.2012 bis 30.06.2012 bei der Klägerin zu 2). Die sich hieraus für die Klägerin zu 2) ergebende Nachzahlung von 1.208,11 EUR ging am 19.10.2012 auf ihrem Konto ein.

Auf den am 13.08.2012 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheiden vom 05.09.2012, 08.10.2012 und 16.10.2012 Leistungen für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.01.2013.

Die Klägerin erhielt mit Bescheid vom 16.10.2012 von der Familienkasse eine Nachzahlung von Kindergeld i.H.v. 1.840,00 EUR. Der Betrag wurde der Klägerin am 23.10.2012 gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 18.10.2012 verfügte der Beklagte, die Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR werde ab November 2012 für sechs Monate i.H.v. 306,67 EUR monatlich als Einkommen angerechnet. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Die Anrechnung der Kindergeldnachzahlung als Einkommen sei rechtswidrig, da die - tatsächlich nicht erhaltenen - Kindergeldzahlungen bereits in den vorhergehenden Monaten angerechnet worden seien. Außerdem wurde ein zu hohes Nettoeinkommen des Klägers zu 1) berücksichtigt.

Nach Erteilung eines Änderungsbescheides vom 25.01.2013 unter Zugrundelegung des zwischenzeitlich nachgewiesenen Erwerbseinkommens des Klägers zu 1) sowie eines Bewilligungsbescheides vom 25.01.2013, mit dem die Kindergeldnachzahlung bis zum 30.04.2013 als Einkommen angerechnet wurde, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 30.01.2013 zurück.

Die Kläger haben am 28.02.2013 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Nur der Kläger zu 1), nicht die Klägerin zu 2) habe die wegen der zu Unrecht erfolgten Anrechnung von Kindergeld zustehende Nachzahlung erhalten.

Mit Beschluss vom 04.09.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Kläger haben gegen den am 09.09.2013 zugestellten Beschluss am 18.09.2013 Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Streitbefangen sind entsprechend dem Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide Ansprüche der Kläger vom 01.08.2012 bis zum 30.04.2013. Der zugleich mit dem Widerspruch gestellten Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bewilligungszeitraumes ab dem 20.01.2012 ist nach der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte bislang nicht beschieden worden.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn die Kläger sind bedürftig und ihre nicht mutwillige Rechtsverfolgung weist die nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht auf.

Die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 01.08.2012 bis 30.04.2013 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Rechtlich klärungsbedürftig ist die Berücksichtigung der Kindergeldnachzahlung von 1.840,00 EUR durch monatliche Anrechnung von 306,67 EUR auf sechs Monate für die Zeit vom 01.11.2012 bis 30.04.2013.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Abgrenzung zwischen einmaligen u...

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