Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung
Orientierungssatz
1. Die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung sind mit dem GG vereinbar (BVerfG Beschluss vom 23. 7. 2014, 1 BvL 10/12).
2. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs. 2 S. 1 und 3 SGB 12 ist verfassungsgemäß, solange sich diese an die bundesdeutsche Entwicklung der Bedarfe für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne anlehnt.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.11.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 29.02.2019 gerichtet ist.
Mit Bescheid vom 18.12.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.01.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2019 bis Juni 2019. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 06.02.2019 hob der Beklagte die Leistungsbescheide vom 18.12.2018 und 18.01.2019 für die Zeit ab dem 01.03.2019 vollständig auf, weil das Einkommen der Kläger bestehend aus Wohn- und Kindergeld, Kinderzuschlag und Erwerbseinkommen ab März 2019 bedarfsdeckend sei.
Mit Bescheid vom 23.01.2020 setzte der Beklagte die Leistungen für Januar 2019 iHv 684,31 EUR und für Februar 2019 iHv 696,04 EUR endgültig fest. Dagegen legten die Kläger am 18.02.2020 ohne Begründung Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2020 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen haben die Kläger am 02.07.2020 bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben, hierfür Prozesskostenhilfe beantragt und geltend gemacht, die angesetzten Regelbedarfe seien verfassungswidrig. Je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei von einem um 155 EUR höheren Regelbedarf auszugehen. Die Anrechnung des Einkommens sei entgegen § 41a Abs. 4 SGB II nicht durchschnittlich erfolgt. Auch seien die Freibeträge falsch berechnet worden. Zu Unrecht und entgegen § 41a SGB II sei die abschließende Leistungsfestsetzung nur für zwei Monate vorgenommen worden.
Mit Beschluss vom 16.11.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Regelbedarfsermittlung sei verfassungsgemäß erfolgt. Die Anrechnung des Einkommens und der Absetzbeträge sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihnen am 01.03.2021 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 01.03.2021 Beschwerde eingelegt und ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass auch die Unterkunftskosten streitig gewesen seien. Beim Mehrbedarf für Warmwasser sei der Beklagte mangels separater Verbrauchsausgaben von Pauschalen ausgegangen. Der Beklagte habe ausgehend von einem Stromabschlag von monatlich 57 EUR die Warmwasserkosten schätzen müssen. Schließlich sei im Rahmen des Klageverfahrens auch die Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber der Familienkasse zu überprüfen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger machen u.a. monatlich einen jeweils um 155 EUR erhöhten Regelbedarf geltend, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Ein Rechtsschutzbegehren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist auch zu bewilligen, wenn in der Hauptsache eine Beweisaufnahme erforderlich ist und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG Beschlüsse vom 04.05.2015 -1 BvR 2096/13, vom 09.10.2014 - 1 BvR 83/12 und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 16.01.2019 - L 7 AS 1085/18 B und vom 20.04.2016 - L 7 AS 1645/15 B).
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 23.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2020, mit denen der Beklagte den Klägern Leistungen iHv 684,31 EUR für Januar...