Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarztrecht. Ermittlung des Streitwertes für ein Verfahren auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Kardiologie"
Orientierungssatz
1. Die Höhe des Streitwertes für ein Verfahren auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung bestimmt sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens, das durch die Höhe der im Zeitraum von drei Jahren zu erzielenden Einnahmen bestimmt wird.
2. In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils. Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (dazu KBV - Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden.
3. Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört (vgl. KBV, aaO).
4. Aufgrund der gebotenen pauschalierenden Bestimmung von Streitwerten ist eine Reduzierung weder unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung einer Anlaufphase noch der Begrenzung auf ein engeres Tätigkeitsspektrum veranlasst.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 6) wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.02.2010 abgeändert und der Streitwert auf 481.747,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf seinen Antrag vom 06.10.2007 Anspruch auf Erteilung einer Zulassung als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt "Kardiologe" wegen eines Sonderbedarfs in Mülheim an der Ruhr hat.
Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil vom 28.01.2010, mit dem der Beklagte zur Neubescheidung des Antrags verurteilt wurde, hat das Sozialgericht (SG) Duisburg mit Beschluss vom 22.02.2010 den Streitwert auf 483.000,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es unter Hinweis auf die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichten "Grunddaten der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland" ein Jahreshonorar der fachärztlich tätigen Internisten i.H.v. ca. 396.500,00 EUR für drei Jahre abzüglich Praxiskosten i.H.v. 59,9 v.H. einen Streitwert i.H.v. 483.000,00 EUR errechnet.
Mit fristgerecht eingelegter Beschwerde begehrt die Beigeladene 6) eine Herabsetzung des Streitwerts. Das SG habe verkannt, dass die zugrunde gelegten Zahlen den Durchschnittsumsatz von fachärztlich tätigen Internisten verschiedenster Schwerpunktbezeichnung ausweise. Mit der vom Kläger erstrebten Sonderbedarfszulassung als Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie ließen sich derartige Bruttoumsätze nicht erzielen. Vielmehr hätte diese so einzugrenzende Ärztegruppe in ihrem Bereich im Jahr 2008 nach interner Berechnung einen durchschnittlichen Honorarumsatz i.H.v. 190.032,80 EUR erzielt; dies ergebe abzüglich der Praxiskosten von 59,5 % einen Nettoumsatz in drei Jahren i.H.v. 230.889,85 EUR.
Die Beigeladene zu 6) beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 22.02.2010 abzuändern und den Gegenstandswert auf 230.889,85 EUR festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bedarfsplanung unterscheide nicht nach Schwerpunkten oder Untergruppen. Unabhängig davon enthielten die Umsatzzahlen des Beklagten (wohl) auch Umsätze ermächtigter Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt "Kardiologie"; die Zahlen seien jedenfalls nach seiner Erfahrung mit der Abrechnungswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen und stünden mit den bislang festgesetzten - von dem Beklagten unbeanstandeten - Streitwerten für kardiologische Zulassungen im Widerspruch. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 6) die EBM-bedingte Honorarerhöhung, welche in den zu erwartenden Bruttoumsatz Eingang finden müsse, unberücksichtigt gelassen.
Der Beklagte schließt sich ohne eigene Antragstellung und Begründung der Auffassung der Beigeladenen zu 6) an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist im tenorierten begründet. Das SG hat den Streitwert rechnerisch unzutreffend festgesetzt.
Der erstinstanzliche Beschluss steht mit seiner rechtlichen Begründung indessen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der bereits in seinem Beschluss vom 15.06.2009 - L 11 B 2/...