Entscheidungsstichwort (Thema)

Einhaltung der gesetzlichen Sperrfrist bei Erhebung einer Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

1. Die Sperrfrist für eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 S. 1 beträgt sechs Monate. Die erhobene Untätigkeitsklage ist bei Überschreiten dieser Frist unbegründet, wenn die Behörde einen zureichenden Grund gehabt hat, innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht zu entscheiden. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde für den Kläger erkennbar einen weiteren Ermittlungsbedarf gehabt hat und nach Eingang der angeforderten Unterlagen innerhalb von vier Wochen den gestellten Antrag beschieden hat.

2. In einem solchen Fall obliegt es dem Kläger aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und der gegenseitigen Rücksichtnahme, vor Einleitung des Gerichtsverfahrens den Sachstand des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zu erfragen. Unterlässt er dies, ist die erhobene Untätigkeitsklage unbegründet.

 

Normenkette

SGG § 88 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24.01.2012 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die am 00.00.1965 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihren drei Kindern, dem am 00.00.1989 geborenen Kläger zu 2), der am 00.00.1993 geborenen Klägerin zu 2) und der am 00.00.2003 geborenen Klägerin zu 4) zusammen. Die Kläger haben von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.

Mit acht Schriftsätzen vom 31.03.2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerinnen zu 1), zu 3) und 4) die Überprüfung der Leistungsbescheide betreffend acht Bewilligungsabschnitte, beginnend ab dem 01.04.2007, u.a. für den Leistungszeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. Sie führten aus, dass die Begründung einem gesonderten Schreiben vorbehalten bleibe. Vorab bäten sie um Übersendung von Kopien sämtlicher Leistungsbescheide für den vorgenannten Zeitraum. Eine legitimierende Vollmacht würden sie nachreichen. Die Schreiben gingen per Telefax beim Beklagten am 31.03.2011 ein. Mit Schreiben vom 15.06.2011, eingegangen beim Beklagten am 21.06.21011, erinnerten die Prozessbevollmächtigten an die Übersendung der jeweiligen Leistungsbescheide. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2011 die Prozessbevollmächtigten auf, die angekündigte Vollmacht zu übersenden. Mit Schreiben vom 04.07.2011, eingegangen beim Beklagten am 06.07.2011, übersandten die Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht der Klägerin zu 1). Daraufhin übersandte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.07.2011 die Leistungsbescheide.

Mit drei Schriftsätzen vom 29.08.2011, eingegangen beim Beklagten am 02.09.2011, begründeten die Prozessbevollmächtigten die Überprüfungsanträge. Sie machten u. a. geltend, dass der Freibetrag für das Kindergeld des Klägers zu 2) nicht berücksichtigt worden sei, der Auszug eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene Erhöhung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die verbleibenden Mitglieder entsprechend dem Kopfteilprinzip nicht beachtet worden sei, die Heiz- und Betriebskostennachforderung aus November 2007, August 2008, Juni 2009 und November 2010 sowie Mieterhöhungen in den Jahren 2008 und 2009 nicht berücksichtigt worden seien, der Kläger zu 2) trotz Bezugs einer Ausbildungsvergütung ab November 2009 weiter Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen sei und bei der Klägerin zu 4) ab Februar 2010 ein zu hoher Betrag an Kindergeld angerechnet worden sei. Den Schreiben waren die Heiz-und Betriebskostennachforderung aus November 2007, August 2008, Juni 2009 und November 2010 beigefügt. Mit Schreiben vom 22.09.2011 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass er zur abschließenden Bearbeitung der Überprüfungsanträge dringend die Nachweise über die Höhe und den Zufluss der Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2) benötige. Er forderte die Nachweise für die Zeit vom 24.08.2009 bis heute an, damit das zu berücksichtigende Einkommen entsprechend berechnet werden könne. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erinnerte der Beklagte an die Erledigung seines Schreibens vom 22.09.2011 und wies darauf hin, dass die abschließende Bearbeitung der Überprüfungsanträge vom 31.03.2011 nicht ohne die angegebenen Nachweise erfolgen könne. Daraufhin übersandten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.12.2011 den Ausbildungsvertrag des Klägers zu 2).

Durch Bescheid vom 24.01.2012, adressiert an die Klägerin zu 1), stellte der Beklagte fest, dass die Leistungsbescheide vom 24.09.2007, 05.12.2007, 02.06.2008, 17.05.2008, 16.10.2008, 27.08.2009. 20.01.2010, 21.04.2010 und 25.10.2010 betreffend den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.03.2011 teilweise zu beanstande seien. Der sich aus den Änderungen ergebende Nachzahlungsbetrag werde in den nächsten Tagen auf das Konto der Klägerin zu 1) überwiesen.

Am 19.10.2011 haben die Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben.

Sie sind der Auffassung, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage wegen Fristablaufs gerecht...

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