Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.01.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seit Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV) ist.
Der Kläger(* 00.00.0000) war seit dem 01.02.1993 als Schauwerbegestalter selbstständig erwerbstätig und währenddessen privat kranken- und pflegeversichert. Nachdem er im Zuge der Corona-Pandemie seine selbstständige Tätigkeit hatte einschränken müssen, nahm er zum 01.01.2022 eine Beschäftigung als Lagerist bei der W. GmbH & Co. KG auf(mtl. Arbeitsentgelt 900 EUR fest bei einer Arbeitszeit von ca. 60 h/Monat) . Seine selbstständige Tätigkeit übt er daneben weiter aus(mit insbes. saisonbedingten Schwankungen; durchschnittliches monatliches Arbeitseinkommen ca. 1.100 EUR bei einer Arbeitszeit von durchschnittlich ca. 80 h/Monat) . Seine Arbeitgeberin meldete ihn daraufhin zur Sozialversicherung(Meldebescheinigung vom 24.01.2022) .
Die Beklagte stellte sodann gegenüber dem Kläger fest, dass sie ihn nicht als Mitglied aufnehmen könne, da er sein 55. Lebensjahr bereits vollendet habe und in den zurückliegenden fünf Jahren durchgehend privat krankenversichert gewesen sei(Bescheid vom 12.05.2022) .
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die geltende Rechtslage stelle die Interessen der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber denen der Versicherten in unverhältnismäßiger Weise besser, da Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Privatversicherten keine angemessene Berücksichtigung bei der Rückkehr in die GKV fänden; er sei durch die gegenwärtige Rechtslage in der privaten Krankenversicherung(PKV) "gefangen".
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück(Widerspruchsbescheid vom 30.11.2022) . Der Kläger sei durchgehend seit 01.02.1993 nicht in der GKV, sondern der PKV versichert und haben sich bereits seinerzeit gegen die Absicherung in der Solidargemeinschaft der GKV entschieden. Erst mit einem pandemiebedingten Einkommensverlust aus der selbstständigen Tätigkeit ergebe sich für ihn eine finanzielle Belastung. Es gelte jedoch der Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden hätten, diesem System auch im Alter angehören sollten.
Der Kläger hat hiergegen am 23.12.2022 Klage zum Sozialgericht Münster erhoben.
Er hat vorgetragen, der Gesetzgeber habe es privatversicherten Selbstständigen nach Vollendung des 55. Lebensjahres weitgehend versperrt, in die GKV zurückzukehren; es gebe nur wenige Ausnahmeregelungen, die keine ausreichende Schutzwirkung hätten. Durch das Auftreten der Corona-Pandemie habe er seine selbstständige Tätigkeit nicht im gleichen Umfang fortsetzen können. Deshalb habe er sich für die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung entscheiden müssen. Die finanzielle Belastung durch seine PKV sei dadurch für ihn nicht langfristig zu stemmen, obwohl er dort bereits den Standardtarif nutze; seine Beiträge zur PKV entsprächen knapp einem Drittel seiner Einkünfte.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2022 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 01.01.2022 Mitglied bei der Beklagten ist.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen(Urteil vom 31.01.2024) . Inwiefern der Kläger weiterhin hauptberuflich selbstständig tätig und damit gemäߧ 5 Abs. 5 S. 1 SGB V nicht versicherungspflichtig sei, könne dahinstehen, da der Kläger jedenfalls gemäߧ 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei sei. Die Regelung des§ 6 Abs. 3a SGB V sei in das Gesetz aufgenommen worden, um eine klarere Abgrenzung der GKV und PKV sowie den Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten zu erreichen. Sie solle dem Grundsatz folgen, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollten. Durch einen Wechsel zwischen den Versicherungssystemen seien Beitragszahler unzumutbar belastet worden, da die Leistungsausgaben für ältere Versicherte ihre Beiträge im Regelfall erheblich überstiegen. Für einen Wechsel bestünde regelmäßig auch keine sozialpolitische Notwendigkeit, da ein soziales Schutzbedürfnis wegen des seit langem bestehenden PKV-Schutzes nicht gegeben sei. Die Prämienkalkulationen der PKV berücksichtige Altersrückstellungen, die den Privatversicherten im Alter zugutekämen. Die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit nach§ 6 Abs. 3a S. 1 SGB V seien erfüllt. Der Kläger sei nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig geworden. Nachdem er am 26.10.2019 die Altersgrenze von 55 Jahren erreicht hatte, sei eine etwaige Versi...