Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versicherung bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Kläger war bis zum 31.01.1993 bei der Beklagten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ab dem 01.02.1993 war er durchgängig als Selbstständiger in einer privaten Krankenversicherung versichert und ist auch weiterhin privat krankenversichert. Er vollendete am 00.00.2019 das 55. Lebensjahr. Zum 01.01.2022 nahm er eine abhängige Beschäftigung als Lagerist auf. Daneben ist er weiterhin als Selbstständiger in der Schauwerbegestaltung tätig.
Mit E-Mail vom 09.05.2022 bat der Kläger die Beklagte unter Beifügung einer Meldebescheinigung zur Sozialversicherung um eine Bestätigung einer bei ihr bestehenden Versicherung. Er sei seit dem 01.01.2022 über den Arbeitgeber bei der Beklagten versichert. Nachdem ihm telefonisch mitgeteilt worden war, dass eine Versicherung nicht möglich sei und der Arbeitgeber die Meldung ändern solle, bat der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 10.05.2022 erneut um Bestätigung der bei ihr bestehenden Versicherung.
Mit Bescheid vom 12.05.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Aufnahme als Mitglied nicht möglich sei. Wenn das 55. Lebensjahr bereits vollendet sei, müsse in den letzten fünf Jahren mindestens einen Tag lang eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden haben. Der Kläger sei in den zurückliegenden fünf Jahren durchgehend privat versichert gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2022 Widerspruch. Er gab an, dass neben seiner persönlichen Situation auch die gesamtgesellschaftliche Lage rund um die Corona-Pandemie ein wesentlicher Faktor gewesen sei, weshalb er sich Ende 2021 dazu gezwungen gesehen habe, neben seiner Selbstständigkeit eine Anstellung anzunehmen. Aus seiner Sicht würden bei der geltenden Rechtslage die Interessen der gesetzlichen Krankenversicherer gegenüber den Interessen der Versicherten in unverhältnismäßiger Weise bessergestellt, da Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Privatversicherten keine angemessene Berücksichtigung fänden. Es liege der Verdacht einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Regelung nahe. Für ihn bedeute die gegenwärtige Gesetzgebung, dass er trotz enormer pandemiebedingter Einkommenseinbußen in der privaten Krankenversicherung gefangen sei. Es sei auch keine Veränderung zum Besseren absehbar, da in seiner Branche der Markt durch Geschäftsaufgaben weiterhin rückläufig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für den Eintritt der Krankenversicherungspflicht sei es in seinem Fall nicht mehr relevant, ob er weiterhin geringfügig oder hauptberuflich selbstständig tätig sei. Ausschlaggebend sei, dass für ihn keine Krankenversicherungspflicht zum 01.01.2022 eintreten könne, da er das 55. Lebensjahr bereits vollendet habe. Ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ab 01.01.2022 bestehe für ihn ebenfalls nicht, da er in den letzten fünf Jahren vor dem 01.01.2022 weder 24 Monate noch vor dem 01.01.2022 mindestens 12 Monate ununterbrochen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei. Er sei durchgehend seit dem 01.02.1993 nicht in der gesetzlichen, sondern in der privaten Krankenversicherung versichert und habe sich bereits seinerzeit gegen die Absicherung in der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden, um sich in der privaten Krankenversicherung zu versichern.
Mit seiner am 23.12.2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass der Gesetzgeber privatversicherten Selbstständigen nach Vollendung des 55. Lebensjahres weitgehend versperrt habe, in die gesetzliche Pflichtversicherung zurückzukehren. Es gebe nur wenige Ausnahmeregelungen, die aus seiner Sicht keine ausreichende Schutzwirkung hätten. Es stelle sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung. Er sehe einen Fall von Altersdiskriminierung. Seine Tätigkeit als Schauwerbegestalter sei aufgrund der Einschränkungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie gar nicht mehr gefragt gewesen, sodass er eine abhängige Beschäftigung aufgenommen habe. Die finanzielle Belastung durch seine private Krankenversicherung sei für ihn langfristig nicht zu stemmen, obwohl er bereits den Standardtarif nutze. Die Beiträge zu seiner privaten Krankenversicherung machten gegenwärtig knapp ein Drittel seiner Einkünfte aus. Seiner Auffassung nach befinde er sich in einer vom Gesetzgeber gewollten Regelungslücke wieder, da für seine Situation keine sozialverträglichen Optionen mehr gegeben seien. Er hat angegeben, nie verheiratet gewesen zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2022 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 01.01.2022 Mitglied bei der Beklagten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage a...