Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.01.2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1987 in der Ukraine geborene Kläger verfügt nach Beendigung der schulischen Ausbildung über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er hat zum 01.08.2009 eine Berufsausbildung beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum N (Wehrverwaltung) begonnen. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde am 07.09.2009 mit Wirkung zum 30.09.2009 aufgelöst. Nach kurzer Arbeitslosigkeit begann der Kläger am 23.02.2010 ein erneutes Ausbildungsverhältnis zum Sozialversicherungsfachangestellten beim Berufsförderungswerk E. Der Ausbildungsvertrag wurde mit Kündigungsschreiben vom 09.05.2011 zum 13.05.2011 gekündigt. Der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Ausbildung erfolgreich zu beenden. Nach der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung handelte es sich um eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation. Nach erneuter kurzzeitiger Arbeitslosigkeit übte der Kläger ein Praktikum bei der Stadt I im Archiv vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 aus, nach seinen Angaben im Rahmen einer 39-Stundenwoche. Die danach zum 01.08.2013 aufgenommene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt F wurde nach Angaben des Klägers ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen durch den Arbeitgeber zum 19.09.2013 gekündigt. Der Kläger hat einen GdB von 80. Die Merkzeichen "G" und "B" sind anerkannt.
Am 17.03.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes Castrop-Rauxel (SMD) ein. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Gutachten des SMD (Gutachten vom 29.05.2015) ist der Kläger bei Zugrundelegung des anamnestisch bekannten Wirbelsäulensyndroms und der Anlage eines dauerhaften Ileostomas nach Kolektomie bei Morbus Crohn in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 24.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab. Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfülle. Sein Versicherungskonto enthalte nur 44 Kalendermonate. Auch sei vorliegend keine vorzeitige Wartezeiterfüllung eingetreten.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2015 Widerspruch ein. Er sei bereits seit über 19 Jahren in Behandlung und es liege dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bei einer weiteren Verschlechterung seiner Krankheit vor.
Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des SMD wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 zurück. Zur Begründung wies sie erneut auf die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren hin. Auf Grund des ärztlicherseits festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens könne auch nicht von einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung i. S. d. § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ausgegangen werden.
Der Kläger hat am 26.11.2015 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und die Auffassung vertreten, dass eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich sei, weil der Rentenantrag vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung der Ausbildung (hier: 30.09.2009) gestellt worden sei. Auch die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten von einem Jahr lägen vor. Die Erwerbsminderung sei ferner in der Zeit zwischen Ausbildungsbeendigung und Antragstellung eingetreten. Die Beklagte habe insbesondere die sich aus der chronischen Darmerkrankung ergebenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt. Im Bereich des Stomas sei es zu einer chronischen Wundheilungsstörung gekommen und eine Besserung des Krankheitsbildes sei nicht zu erwarten. Er leide ständig unter Abdominalschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe. Es sei zumindest von einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung auszugehen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages hat sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Das SG hat zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Es hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens von Herrn A (Gutachten vom 27.06.2016 mit ergänzender Stellungnahme vom 10.02.2017) sowie eines fachinternistischen Gutachten von Dr. H (Gutachten vom 22.09.2016 mit ergänzender undatierter Stellungnahme, Eingang am 04.04.2017). Beide Sachverständige haben...