Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 verurteilt, dem Kläger ausgehend von dem Leistungsfall Oktober 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30.06.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kostendes Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1987 geborene Kläger hat nach Beendigung der schulischen Ausbildung keine abgeschlossene Berufsausbildung durchlaufen. Er absolvierte mehrere Praktika, u.a. ein einjähriges Praktikum in einem Archiv in den Jahren 2011/2012. Ein weiteres Ausbildungsverhältnis wurde nach den Angaben des Klägers seitens des Arbeitgebers im September 2013 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt.
Am 17.03.2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte zunächst Unterlagen bei, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen zu können. Ferner holte die Beklagte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes AB (SMD) ein. In dem Gutachten des SMD vom 29.05.2015 wurde die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung getroffen, dass der Kläger bei Zugrundelegung des anamnestisch bekannten Wirbelsäulensyndroms und der Anlage eines dauerhaften Ileostomas nach Kolektomie bei Morbus Crohn in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2015 den Antrag des Klägers auf Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung gab die Beklagte an: Dem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung könne nicht entsprochen werden, weil der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfülle. Das Versicherungskonto des Klägers enthalte nur 44 Kalendermonate. Auch sei vorliegend keine vorzeitige Wartezeiterfüllung eingetreten.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er angab: Er halte die Ablehnung seines Antrages wegen Erwerbsminderung nach § 53 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für unrichtig. Er bezweifle, dass die Beklagte sämtliche medizinischen Unterlagen berücksichtigt habe. Er sei bereits seit über 19 Jahren in Behandlung und es liege dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bei einer weiteren Verschlechterung seiner Krankheit vor.
Die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des SMD ein. In der Stellungnahme vom 11.09.2015 teilte der SMD mit, dass auch bei Berücksichtigung der kritischen Anmerkungen des den Kläger behandelnden Arztes Dr. A vom 10.08.2015 und dem Gutachten für die Agentur für Arbeit vom 18.08.2014 an der zuvor getroffenen Leistungsbeurteilung festgehalten werde. Schwerwiegende Störungen auf orthopädischem Fachgebiet seien nicht feststellbar gewesen und es seien auch keine Umstände auszumachen gewesen, die eine anders lautende Beurteilung der Folgen des Ileostomas rechtfertigen könnten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 zurück. Zur Begründung wies sie erneut auf die Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren hin. Auf Grund des ärztlicherseits festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens könne auch nicht von einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung i. S. d. § 53 Abs. 2 SGB VI ausgegangen werden.
Der Kläger hat am 26.11.2015 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Vorliegend sei eine vorzeitige Wartezeiterfüllung möglich, weil der Rentenantrag vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung der Ausbildung (hier: 30.09.2009) gestellt worden sei. Auch die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten von 1 Jahr lägen vor. Die Erwerbsminderung sei ferner in der Zeit zwischen Ausbildungsbeendigung und Antragstellung eingetreten. Die Beklagte habe insbesondere die sich aus der chronischen Darmerkrankung ergebenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend berücksichtigt. Im Bereich des Stomas sei es zu einer chronischen Wundheilungsstörung gekommen und eine Besserung des Krankheitsbildes sei nicht zu erwarten. Er leide ständig unter Abdominalschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe. Es sei zumindest von einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung auszugehen. Ihm seien ein GdB von 80 und die Merkzeichen B und G zuerkannt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderungnach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Im gerichtlichen Verfahren sind zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. B + Kollegen, Dr. C + Kollegen, Dr. A und Hr. D eingeholt worden.
Sodann hat ...