Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zweipersonenhaushalt in Duisburg in Nordrhein-Westfalen. Angemessenheitsprüfung. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Umfang der gerichtlichen Kontrolle
Orientierungssatz
1. Zum Vorliegen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 für die Stadt Duisburg.
2. Der Senat sieht bei einer nachgewiesenen ausreichenden Wohnraumversorgung zu dem vom Grundsicherungsträger ermittelten angemessenen Quadratmeterpreis keine Veranlassung, für die Bejahung der Schlüssigkeit des Konzepts stets gutachterlich prüfen zu lassen, ob die Angemessenheitsgrenze ohne methodische Fehler ermittelt worden ist. Die nachvollziehende gerichtliche Kontrolle im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 11/18 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 100 und -B 14 AS 24/18 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 101) kann nach Auffassung des Senats dadurch erfolgen, dass festgestellt wird, ob es den Leistungsempfängern möglich ist, zu dem ermittelten Quadratmeterpreis Wohnraum anzumieten, weil ein ausreichender Wohnungsmarkt vorhanden ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Unterkunfts- und Heizbedarfe streitig.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2001 geborenen Klägers. Die Kläger beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie sind in den vergangenen Jahren mehrfach innerhalb von E.umgezogen. Zunächst lebten die Kläger in der G.-F.-Straße 00, E. Mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin des Beklagten zogen die Kläger im September 2005 auf eigenen Wunsch in die E. Straße 00, E. Es folgte ein nicht genehmigter Umzug im März 2009 in die T.-straße 00, E. Nach Kündigung des Vermieters wegen Verstößen gegen die Hausordnung bezogen die Kläger zum 01.12.2010 eine Wohnung in der I.-straße 00, E. Für die 60,78 qm große Wohnung wurde eine Gesamtmiete von 436,60 EUR vereinbart (253,20 EUR Grundmiete, 113,40 EUR Betriebskosten, 70 EUR Heizkosten). Mit Schreiben vom 09.08.2012 erhöhte die Vermieterin zum 01.09.2012 die Gesamtmiete auf monatlich 456,60 EUR (253,20 EUR Grundmiete, 143,40 EUR Betriebskosten, 60 EUR Heizkosten) und mit Schreiben vom 24.10.2012 zum 01.01.2013 auf monatlich 507,24 EUR (303,84 EUR Grundmiete, 143,40 EUR Betriebskosten, 60 EUR Heizkosten). Der Beklagte übernahm zunächst diese Unterkunfts- und Heizbedarfe (Änderungsbescheid vom 06.12.2012). Mit Schreiben vom 10.04.2013 teilte der Beklagte den Klägern mit, die tatsächliche Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) von insgesamt 447,24 EUR übersteige die höchstangemessene Mietobergrenze für die Bruttokaltmiete von 400,40 EUR (274,30 EUR Grundmiete, 126,10 EUR Betriebskosten), weshalb die tatsächlichen Unterkunftskosten nur noch für längstens sechs Monate übernommen werden könnten.
Am 24.06.2013 erstellte die Firma "B. & L." im Auftrag des Beklagten den Bericht "Mietwerterhebung E. 2013". Danach sei 2013 für einen Zweipersonenhaushalt von einer maximalen Bruttokaltmiete (Angemessenheitsrichtwert) von 403,65 EUR (6,21 EUR/qm [4,36 EUR/qm Grundmiete + 1,85 EUR/qm Betriebskosten] x 65 qm) auszugehen. Hierbei wurde u.a. die sich aus einer Bestandsmietendatenerhebung ergebende Bruttokaltmiete dem Anteil der Angebotsmieten, der aufgrund des errechneten Produkts tatsächlich angemietet werden konnte, gegenübergestellt. Der Anteil betrug je nach Wohnungsgröße 46 % bis 60 %. Die Betriebskostenvorauszahlungen wurden im Rahmen der Bestandsmietenabfrage erhoben.
Mit Schreiben vom 05.07.2013 erhöhte die Vermieterin ab dem 01.08.2013 die Gesamtmiete auf monatlich 516,24 EUR (303,84 EUR Grundmiete, 149,40 EUR Betriebskosten, 63 EUR Heizkosten). Der Beklagte berücksichtigte mit Änderungsbescheid vom 17.07.2013 die Mieterhöhung vom 01.08.2013 bis 31.10.2013.
Die Kläger beantragten die Weiterbewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten über den 31.10.2013 hinaus. Die Klägerin leide an einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), der einen Umzug unmöglich mache. Dem Schreiben war ein Attest der Radiologin Dr. E1. vom 25.06.2013 beigefügt, in dem eine Bandscheibenvorwölbung im LWS-Segment L4/6 diagnostiziert wird.
Mit Bescheid vom 27.09.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen von November 2013 bis April 2014 iHv monatlich 977,34 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte nur noch aus seiner Sicht angemessene Unterkunfts- und Heizbedarfe iHv monatlich 466,65 EUR (403,65 EUR Bruttokaltmiete, 63 EUR Heizkosten).
Im Widerspruchsverfahren trugen die Kläger vor, ein Umzug sei unzumutbar, da sie in den vorangegangenen neun Jahren bereits dreimal hätten umziehen müssen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Ei...