Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Geburtsdatums. marokkanischer Staatsangehöriger. Berichtigung der Versicherungsnummer

 

Orientierungssatz

Ob ein Geburtsdatum unrichtig ist oder unrichtig geworden ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 33a SGB 1 (vgl BSG vom 5.4.2001 - B 13 RJ 35/00 R = BSGE 88, 89 = SozR 3-1200 § 33a Nr 4).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der aus Marokko stammende Kläger begehrt die Zuteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines geänderten Geburtsdatums.

Der Kläger reiste am 29.9.1972 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anlässlich seines am 11.10.1972 bei der Stadt I mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Bauunternehmung F in I gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gab er seinen Namen mit I1 I2 B N und als Geburtsdatum das Jahr 1951 an. Dabei legte der Kläger einen Reisepass vor, der maschinenschriftlich in dem verwandten Antragsformular mit der Nummer 0000 und dem Gültigkeitsdatum des 30.09.1974 vermerkt wurde. Diese Daten wurden nachträglich gestrichen und handschriftlich durch die Passnummer 0000 und das Gültigkeitsdatum des 30.12.1974 ersetzt. Aufgrund der vorgenannten Angaben des Klägers wies die damalige Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ihm am 3.11.1972 die Versicherungsnummer 0000 zu.

Am 24.1.1978 stellte der marokkanische Generalkonsul in Düsseldorf im Namen des Ministeriums für Auswärtiges des Königreiches Marokko nach Einsicht in einen am 31.12.1971 in Nador ausgestellten Pass mit der Nummer 0000 und das am 6.12.1977 (ebenfalls in Nador) ausgestellte Stammbuch des Klägers mit der Nummer 0000 eine Bescheinigung des Inhalts aus, dass der richtige Name des Klägers F1 I1 C laute und das zutreffende Geburtsdatum der 00.00.1957 sei. Daraufhin wurde dem Kläger am 12.4.1978 nach Stilllegung der alten Versicherungsnummer die Versicherungsnummer 0000 zugeteilt.

Am 6.12.2004 fasste der Provinzausschuss in Nador den Beschluss, dass dem Standesbeamten der Gemeinde Ben Tieb genehmigt werde, das Geburtsdatum des Klägers in der 1967 ausgestellten Geburtsurkunde Nr. 000 (im Stammbuch des Vaters) vom 00.00.1957 auf den 00.00.1951 zu ändern. Das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum des 00.00.1957 wurde daraufhin nachträglich sowohl in dem Stammbuch des Vaters als auch in dem Stammbuch des Klägers handschriftlich gestrichen und durch das Datum des 00.00.1951 ersetzt.

Am 22.12.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage einer Übersetzung des o.g. Beschlusses des Provinzausschusses in Nador die Überprüfung und Berichtigung seines Geburtsdatums. Nach Beiziehung der Vorgänge der Stadt I und Einsichtnahme in das von dem Kläger vorgelegte Familienstammbuch seines Vaters lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 2.3.2005 ab und stellte als maßgebliches Geburtsdatum in der gesetzlichen Rentenversicherung den 00.00.1957 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Rentenversicherungsträger eine neue Versicherungsnummer zu vergeben habe, wenn das Geburtsdatum in der bestehenden Versicherungsnummer unrichtig sei. Dabei seien Personenstandseintragungen im Ausland dann zu beachten, wenn deren Richtigkeit nicht ernstlich infrage gestellt sei. Maßgebend sei zunächst gemäß § 33a Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) das Geburtsdatum, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergebe. Nach § 33a Abs. 2 SGB I dürfe von einem bisher angegebenen Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn feststehe, dass ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor der erstmaligen Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Zwar sei bei der Einreise das Geburtsjahr 1951 als richtiges Geburtsdatum benannt worden. Es habe sich hierbei jedoch nachweislich um eine falsche Angabe gehandelt, um eine Arbeitserlaubnis zu erlangen. Durch die Bescheinigung des marokkanischen Generalkonsulats vom 24.8.1978 sei die Identität des Klägers und damit verbunden das Geburtsdatum richtiggestellt worden. So belege auch das marokkanische Familienstammbuch des Vaters, dass der Kläger am 00.00.1957 geboren worden sei und dass seine Geburt erstmalig am 16.2.1965 in das marokkanische Personenstandsregister eingetragen worden sei. Die Geburtsdatenänderung durch ein marokkanisches Gerichtsurteil sei erst am 6.12.2004 erfolgt und damit für die Festlegung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer und für die deutsche Sozialversicherung ohne Bedeutung.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2005 zurück.

Mit seiner am 14.9.2005 bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge