Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit nach Nr. 2112 BKV
Orientierungssatz
1. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 BKV setzt den Nachweis einer Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastungen mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkung von insgesamt einer Stunde pro Arbeitsschicht voraus.
2. Das Vorliegen der geforderten Einwirkungsdauer muss mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellbar sein.
3. Unter einer Tätigkeit im Knien i. S. der BK Nr. 2112 handelt es sich um einseitiges oder beidseitiges Knien sowie um Knien mit oder ohne Abstützung des Oberkörpers durch die Hände.
4. Bei einer mit dem Knien vergleichbaren Kniebelastung werden ein- oder beidseitige Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz sowie Kriechen verstanden. Unter Hocken wird eine Arbeit verstanden, bei welcher der Beschäftigte bei maximaler Beugung der Kniegelenke das Körpergewicht auf den Vorfußballen oder den Füßen abstützt. Arbeiten auf Leitern stellen keine kniebelastenden Tätigkeiten dar.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht - (BK 2112) und die Gewährung von Verletztenrente.
Der 1960 geborene Kläger durchlief in Kasachstan vom 01.08.1978 bis 30.06.1983 eine Hochschulausbildung und arbeitete vom 01.08.1983 bis 26.10.1984 als Elektroingenieur. Vom 31.10.1984 bis 10.06.1986 leistete er den Militärdienst ab und war dann vom 10.09.1986 bis 04.07.1994 weiter als Elektroingenieur in einem Werk der Eisenbahner tätig. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1994 und Absolvierung eines Sprachkurses arbeitete er ab dem 01.09.1996 als Elektroinstallateur bei der Firma T Elektrotechnik. Ab dem 09.11.2011 war er wegen einer Chondromalacia patellae sowie einer Gonarthrose medial links arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 03.04.2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufserkrankung. Er leide seit März 2011 unter Beschwerden im linken Knie. Ursache hierfür sei die seit dem 01.09.1996 in einem Elektrobetrieb ausgeübte Tätigkeit. Diese sei von erheblichen Kniebelastungen geprägt. Arbeiten seien oft in gebückter und kniender Haltung auszuführen. Auch seien Arbeiten auf Leitern auszuführen, womit ebenfalls eine erhöhte Belastung des Knies verbunden sei.
Hierzu gab der Kläger am 15.05.2012 an, 4 Stunden Tätigkeiten im Knien ohne abgestützten Körper, 2 Stunden Tätigkeiten im Hocken sowie eine weitere Stunde im Kriechen pro Arbeitsschicht ausgeübt zu haben. Die Firma T gab im Fragebogen zu kniebelastenden Tätigkeiten am 03.07.2012 an, der Kläger habe bei Alt- und Neubauinstallation Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Montage von Sat- und Photovoltaikanlagen auf dem Dach, Arbeiten in angespannter Körperhaltung, zB in gebückter, kniender oder hockender Stellung ausgeführt. Er habe ihrer Einschätzung nach pro Arbeitsschicht durchschnittlich etwa 4 Stunden in kniender oder hockender Körperhaltung gearbeitet.
Hierzu holte die Beklagte eine Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung vom 03.12.2012 zur Arbeitsplatzexposition zur BK 2102 (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) ein, welche zu der Einschätzung kam, beim Kläger habe eine Kniegefährdung durch Arbeiten im Hocken oder Knien unter gleichzeitiger Kraftaufwendung mit einem Zeitumfang von etwa 3-4 Stunden täglich vorgelegen.
Die Beklagte zog daraufhin ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers für die Zeit vom 10.08.1998 bis 15.12.2012 bei und holte Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein fachchirurgisch/orthopädisches Gutachten von Dr. C vom 11.06.2013 zur BK 2102 ein. Dieser stellte fest, dass der Kläger an einer deutlich sichtbaren medialen Gonarthrose (Kellgren Grad III) im linken Kniegelenk mit Zustand nach Innenmeniskusteilresektion leide. Eine entsprechende Erkrankung werde aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse auch auf der rechten Seite vermutet. Die Beschwerden seien jedoch keine Folge der körperlichen Belastung durch die Berufstätigkeit.
In einer weiteren Stellungnahme vom 09.08.2013 zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2112 ging die Präventionsabteilung der Beklagten für die Zeit von September 1996 bis 2012 von insgesamt 3762 Arbeitstagen und bei durchschnittlich 3,...