Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2112, Gonarthrose) sowie um Leistungen hieraus.

Der 1960 geborene Kläger durchlief in Kasachstan eine Hochschulausbildung und arbeitete in der Folgezeit als Elektroingenieur. Dem schloss sich von 1984 bis 1986 der Militärdienst an und von 1986 bis 1994 die Arbeit als Elektroingenieur in einem Werk der Eisenbahner. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1994 absolvierte er einen Sprachkurs und arbeitete ab dem 01.09.1996 bei der Fa. T Elektrotechnik in Iserlohn als Elektroinstallateur. Ab dem 09.11.2011 war er arbeitsunfähig wegen einer Chondromalacia patellae sowie einer Gonarthrose medial links.

Am 03.04.2012 stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen einer Berufserkrankung, da der Kläger seit längerer Zeit unter Beschwerden im linken Knie leide. Seine berufliche Tätigkeit sei von erheblicher Kniebelastung geprägt. Arbeiten seien oft in gebückter und kniender Haltung auszuführen. Genauso seien Arbeiten auf Leitern auszuführen, womit ebenfalls eine erhöhte Belastung des Knies verbunden sei.

Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei und ermittelte zur Arbeitsplatzexposition.

Der Kläger selbst gab im Fragebogen zu kniebelastenden Tätigkeiten an, 4 Stunden pro Arbeitsschicht Tätigkeiten im Knien ohne abgestützten Körper und 2 Stunden Tätigkeiten im Hocken und eine weitere Stunde im Kriechen ausgeübt zu haben. Er leide seit März 2011 an Kniebeschwerden.

Der Arbeitgeber gab in einem Fragebogen an, der Kläger habe vom 01.09.1996 an bei Alt- und Neubauinstallation Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Montage von Sat - und Photovoltaikanlagen auf dem Dach, Arbeiten in angespannter Körperhaltung, z.B. in gebückter, kniender oder hockender Stellung verrichtet. Der Kläger habe als Elektroinstallateur pro Arbeitsschicht etwa 4 Stunden in kniender oder hockender Körperhaltung durchschnittlich verrichtet.

In einem Telefonat am 22.11.2012 bestätigte der Arbeitgeber, der Kläger führe alle Arbeiten im Bereich Neubau und Altbau aus, auch Antennen-/Satellitenanlagen und Photovoltaik, diese aber seltener, der Kläger habe arbeitstäglich 3 - 4 Stunden in kniender oder hockender Körperposition gearbeitet.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition zur BK 2102 (Meniskusschäden) vom 03.12.2012 ein, in welcher der Mitarbeiter der Präventionsabteilung zu der Einschätzung kam, beim Kläger habe eine Kniegefährdung durch Arbeiten im Hocken oder Knien unter gleichzeitiger Kraftaufwendung vorgelegen. Der Zeitumfang betrage etwa 3 bis 4 Stunden.

Die Beklagte holte ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers für die Zeit vom 10.08.1998 bis zum 15.10.2012 ein und ließ den Kläger durch Dr. C fachchirurgisch/orthopädisch im Rahmen der Ermittlung zur BK 2102 begutachten. Dieser hielt nach seiner Untersuchung des Klägers am 17.05.2013 u.a. fest, der Kläger leide an einer deutlich sichtbaren medialen Gonarthrose (Kellgren Grad III) im linken Kniegelenk mit Zustand nach Innenmeniskusteilresektion.

Die Beklagte ermittelte daraufhin ergänzend zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2112 und setzte in der Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 09.08.2013 für die Zeit vom 01.09.1996 bis Dezember 82 Arbeitstage, für die Jahre 1997 - 2012 jeweils 230 Arbeitstage pro Jahr, insgesamt 3762 Arbeitstage an. Bei täglich durchschnittlich 3,5 Stunden kniebelastender Tätigkeit ergäben sich als Belastungsdosis insgesamt 13.167 Stunden.

In einer weiteren Stellungnahme vom 22.11.2013 zog die Beklagte 470 Krankheitstag ab und errechnete nurmehr 3292 Arbeitstage und 11.522 Stunden mit kniebelastender Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 17.12.2013 lehnte es die Beklagte ab, beim Kläger eine BK 2112 und eine BK 2102 anzuerkennen. Auch Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Die Ablehnung der BK 2112 begründete sie damit, es sei eine Gesamtbelastung von 11.522 Stunden im Sinne der BK 2112 ermittelt worden. Der für eine Anerkennung erforderliche Wert von 13.000 Stunden werde damit unterschritten.

Der Kläger legte über seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 zurückwies.

Der Kläger am 12.03.2014 über seinen Bevollmächtigten Klage erhoben und damit begründet, Arbeiten seien oft in gebückter und kniender Haltung auszuführen. Genauso seien Arbeiten auf Leitern auszuführen, womit ebenfalls eine erhöhte Belastung des Knies verbunden sei. Bei der Arbeit müsse der Kläger auch regelmäßig unter Tragen von mittleren und schweren Lasten auf Leitern und Gerüste steigen. Arbeiten hätten oftmals auf Gerüsten ausgeführt werden müssen und auch auf Dächern. In erheblichen Zeitumfang hätten Arbeiten in kniender Haltung durchgeführt werden müssen. Die Arbeit werde überwiegend im Knien, im Hocken und z.T. auc...

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