Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG für einen danach grundsätzlich Leistungsberechtigten bei dessen Teilnahme an einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Berufsausbildungsmaßnahme

 

Orientierungssatz

1. Ein grundsätzlich nach dem AsylbLG Leistungsberechtigter ist gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 12 von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57, 58 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB 12. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB 12 bezieht sich auch auf den Leistungsausschluss nach § 22 SGB 12.

2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG führt zwingend zu einem Ausschluss der Leistungen nach § 3 AsylbLG.

3. Ein besonderer Härtefall i. S. von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 12 setzt den Nachweis solcher atypischer Umstände voraus, die den Leistungsausschluss im Einzelfall als unzumutbar oder in hohem Maß als unbillig erscheinen lassen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.05.2022; Aktenzeichen B 8/7 AY 5/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.04.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.07.2018 im Streit.

Der 1999 geborene Kläger besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er ist am 22.06.2015 in die Bundesrepublik eingereist und wurde der Beklagten mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.07.2015 zugewiesen. Sein Asylantrag vom 05.08.2015 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 05.01.2017 abgelehnt; hiergegen ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Klageverfahren (Az.: 5a K 803/17.A) anhängig. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum 01.04.2018 befristet wurde. Auf den weiteren Inhalt der Aufenthaltsgestattung wird Bezug genommen.

Der Kläger bezog von der Beklagten seit Oktober 2015 zunächst Leistungen nach § 3 AsylbLG. Ab dem 24.08.2016 besuchte er eine Abendrealschule, wofür die Beklagte eine monatliche Beihilfe gewährte. Seit Dezember 2016 erhielt der Kläger Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die jeweils monatlich in schriftlicher Form (zuletzt durch Bescheid vom 21.06.2017) oder konkludent durch bloße Auszahlung in Höhe von monatlich zuletzt 692,50 Euro bewilligt. wurden.

Seit dem 30.08.2017 besuchte der Kläger die IFK-Klasse (einjährige Vorbereitungsklasse) des Berufskollegs X, um einen Schulabschluss der Sekundarstufe I sowie eine Berufsorientierung zu erlangen. Mit Bescheid vom 21.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 stellte die Beklagte die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG mit Ablauf des 31.08.2017 ein. Der Kläger sei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ab dem 01.09.2017 von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen. Bei der von ihm besuchten einjährigen Vorbereitungsklasse handele es sich um eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähige Berufsausbildung. Die Voraussetzungen für eine besondere Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lägen nicht vor; denn der Kläger befinde sich noch am Beginn seiner Ausbildung. Zudem stehe ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt auch ohne eine Ausbildung offen. Allein der Umstand, dass er die Ausbildung aus finanziellen Gründen möglicherweise abbrechen müsse, reiche für die Annahme einer Härte nicht aus.

Der Kläger hat am 08.12.2017 bei dem Sozialgericht Dortmund um Eilrechtsschutz nachgesucht (Az.: S 46 AY 59/17 ER) und vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.09.2017 begehrt. Durch Beschluss vom 28.12.2017 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hiergegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde (Az.: L 20 AY 4/18 B ER) hat der Senat mit Beschluss vom 19.02.2018 zurückgewiesen.

Mit seiner am 12.01.2018 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe zumindest unter Härtefallgesichtspunkten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Leistungsgewährung sei auch verfassungsrechtlich geboten.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.01.2018 hat das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten einen Antrag des Klägers vom 14.12.2017 auf Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der X abgelehnt. Zum 31.07.2018 hat der Kläger seine Ausbildung beendet. Seit dem 01.08.2018 hat die Beklagte dem Kläger wieder Leistungen nach § 2 AsylbLG erbracht. Am 17.09.2018 wurde dem Kläger eine Fiktionsbesc...

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