Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Betriebsweg. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Unterbrechung aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Rückfahrt. einheitlicher Weg. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Fahrt mit Firmenwagen
Orientierungssatz
1. Der Weg von und zum Ort einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) ist kein Betriebsweg. Dabei ist unerheblich, ob die Wegezurücklegung durch Mitnahme in einem Firmenfahrzeug erfolgt.
2. Wird während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ein Weg aus privaten Gründen eingeschoben (hier: Abstellen des eigenen Pkws zu Hause und Rückfahrt zur Feier mit einem Kollegen im Firmenwagen), auf dem der Versicherte verunglückt, liegt auch kein Wegeunfall vor. Dabei ist es unerheblich, dass der Verkehrsunfall nicht auf der Hinfahrt, sondern auf der Rückfahrt zum Veranstaltungsort geschah, und dass der Versicherte auf diesem Teilstück der Fahrt den Veranstaltungsort erreichen wollte. Durch die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, der Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, war der gesamte Weg des Versicherten vom Verlassen des Veranstaltungsorts bis zum erneuten Erreichen des Veranstaltungsorts vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.09.2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers und der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 13.12.2002 als Arbeitsunfall.
Der 1984 geborene Kläger war im Jahr 2002 wohnhaft in der T.-Straße in I. Er war Auszubildender im ersten Lehrjahr bei der Firma T. Nutzfahrzeug-Service Station in N., deren Inhaber der Zeuge S. ist. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort in I. und N. beträgt ca 18 km.
Bis zum Jahr 2002 veranstaltete die Arbeitgeberin des Klägers zusammen mit der Firma C. S. eine Weihnachtsfeier in N., an der die Mitarbeiter beider Firmen und die Betriebsleitungen teilnahmen. Die Veranstaltung fand regelmäßig an einem Freitagabend statt, den anschließenden Samstag hatten die Mitarbeiter der Firma T., Nutzfahrzeug-Service Station arbeitsfrei. Die Weihnachtsfeier begann mit einem gemeinsamen Essen, es schloss sich ein geselliges Beisammensein mit musikalischer Unterhaltung an. Die Firma T., Nutzfahrzeug-Service Station übernahm entsprechend der Anzahl ihrer Mitarbeiter anteilsmäßig die Kosten für die Musikkapelle, das Essen und die Getränke während des Essens und des anschließenden geselligen Beisammenseins als Geschäftskosten. Sie legte die Kosten nicht auf ihre Mitarbeiter um. Der Termin der Weihnachtsfeier hing im Betrieb aus. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier musste der Betriebsleitung mitgeteilt werden. Die Firma T., Nutzfahrzeug-Service Station traf Vorkehrungen, die Rückfahrt ihrer alkoholisierten Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier nach Hause sicherzustellen, z.B. durch die Übernahme von Taxikosten. Die Beschäftigten wohnten teilweise in der näheren Umgebung von N. und fuhren mit dem eigenen PKW zum Veranstaltungsort. Im Jahr 2002 bot sich der Auszubildende L. in Absprache mit dem Zeugen S. freiwillig an, mit einem Firmenfahrzeug, das auf den Zeugen S. zugelassen war, den Fahrdienst für seine Kollegen bei der Weihnachtsfeier zu übernehmen. Die Beschäftigten hatten Kenntnis von diesem Angebot.
Am 13.12.2002 fand die Weihnachtsfeier im Hotel L. in N. statt. Sie begann gegen 19.00 Uhr. Von den 13 Mitarbeitern der Firma T., Nutzfahrzeug-Service Station nahmen bis auf einen erkrankten Mitarbeiter alle an der Weihnachtsfeier teil. Der Zeuge S. war als Betriebsleiter anwesend. Der Kläger fuhr mit seinem eigenen PKW zum Veranstaltungsort. Nach Abschluss des gemeinsamen Essens gegen 21.30 Uhr fuhr der Kläger mit seinem PKW und der Auszubildende L. mit dem Firmenfahrzeug zur Wohnung des Klägers. Der Kläger stellte dort seinen PKW ab und stieg in das Firmenfahrzeug, um mit Herrn L. zur Weihnachtsfeier zurückzukehren. Gegen 22.18 Uhr kam Herr L. auf der W. Straße in Fahrtrichtung W. von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum am Fahrbahnrand. Herr L. erlitt tödliche Verletzungen, der Kläger überlebte. Er wurde in der Zeit vom 13.12. - 18.12.2002 im Krankenhaus I. stationär behandelt. Es wurde eine Commotio cerebri, eine Thoraxprellung, eine HWS-Distorsion von Grad I und eine Beckenprellung diagnostiziert.
Nach Eingang der Unfallanzeige der Arbeitgeberin befragte die Beklagte telefonisch die Zeugen S. und E. über Organisation und Ablauf der Weihnachtsfeier sowie die Umstände des Verkehrsunfalls. Mit Bescheid vom 14.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 13.12.2002 als versicherten Wegeunfall sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Das Pendeln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus eigenwirtschaftlichen Gründen sei nicht ve...