Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gem § 48 Abs 1 SGB 10. gesetzliche Unfallversicherung. höhere Verletztenrente

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf höhere Verletztenrente, wenn in dem gerichtlichen Vergleich zugrunde liegenden Unfallfolgen keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung gem § 48 Abs 1 SGB 10 eingetreten ist. .

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.12.2016; Aktenzeichen B 2 U 241/16 B)

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung höherer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26.10.1977 hat.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger stürzte am 26.10.1977 während seiner Tätigkeit als Elektromonteur aus etwa drei Metern Höhe von einer Leiter auf einen Betonboden und zog sich hierbei einen Unterarmbruch links, einen Schenkelhalsbruch links, einen Trümmerbruch des linken Sprungbeins, der kleinen Fußwurzelknochen links und einen Basisbruch des 5. Mittelfußknochens zu.

Mit Bescheid vom 28.08.1978 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (im Folgenden: Beklagte) dem Kläger zunächst eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. unter Anerkennung folgender Unfallfolgen: "Links: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes, des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie des Kleinzehengrundgelenks, Muskelverschmächtigung des Unterschenkels sowie Schwellneigung mit Blutumlaufstörung mit verminderter Belastbarkeit des Fußes nach knöchern fest verheiltem Bruch des Schenkelhalses, des Kahnbeines und des Würfelbeines und Verrenkung des Kleinzehengrundgelenks". Die Folgen des Speichenbruchs seien annähernd folgenlos ausgeheilt. Nicht anerkannt werde ein Zustand nach Kniescheibenbruch rechts, Senk- und Spreizfuß beiderseits.

Mit Dauerrentenbescheid vom 27.07.1979 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann eine Rente nach einer MdE um 30 vH unter Anerkennung der Unfallfolgen "Links: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes sowie des oberen und unteren Sprunggelenkes, Muskelminderung an der Wade sowie Verkürzung der Kleinzehe mit der Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen".

Mit weiterem Bescheid vom 16.06.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines zuvor eingeholten chirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. C, Ärztlicher Direktor der BG-Unfallklinik N vom 30.03.1998 mit Wirkung vom 01.09.1997 eine Verletztenrente in Höhe von 40 v.H. Hierbei ging sie von einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen aus und erkannte diese wie folgt an: "Links: Die Handgelenksbeweglichkeit hat, bei beginnenden verformenden Veränderungen, abgenommen, die Bewegungseinschränkung am Hüftgelenk hat zugenommen, die Muskelminderung am Bein hat sich verstärkt, im Bereich der Fußwurzel und des Kahnbeins sind röntgenologisch nachweisbare deutliche verformende Veränderungen eingetreten und die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk hat sich verschlechtert". Die vom Kläger beklagten ischialgieformen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden nicht als Unfallfolge anerkannt und bei der Feststellung der MdE-Erhöhung nicht berücksichtigt.

Wegen der Folgen eines weiteren, am 07.08.1971 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem der Kläger sich einen Bruch der rechten Kniescheibe zugezogen hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 13.08.1998 eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. gewährt.

Im Mai 2004 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend. Unter Vorlage des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz wies er darauf hin, dass ihm ab dem 01.06.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Die Verletztenrente sei deshalb anzuheben. Er leide ständig unter starken Schmerzen beider Beine. Die Muskulatur habe nachgelassen, und er habe infolge dessen die Kraft in den Beinen fast ganz verloren. Auch könne er seine linke Hand wegen Schmerzen im Handgelenk nicht belasten. Die Wirbelsäule sei wegen seiner Probleme mit allen Gelenken ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen.

Im Auftrag der Beklagten erstellte erneut Prof. Dr. C unter dem 22.11.2004 ein chirurgisches Gutachten. Darin stellte der Gutachter eine endgradige Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk bei röntgenologisch erkennbar verformenden Veränderungen nach knöchern fest verheiltem Speichenbruch mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle fest. Darüber hinaus bestünden reizlose Narben am linken Hüftgelenk und am Oberschenkel nach operativer Versorgung einer Schenkelhalsfraktur bei erfolgter Metallentfernung. Ferner liege eine Gang- und Standbehinderung links bei Muskel- und Kraftminderung am linken Bein vor. Ein wesentlicher Unterschied zu den Voruntersuch...

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