Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Weiterbildung. Weiterbildungskosten. Höhe der Fahrtkostenerstattung für Pendelfahrten. Entschließungsermessen
Orientierungssatz
1. Kosten für Fahrten mit dem Pkw anlässlich einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung werden nur für die kürzeste und die einfache Fahrstrecke erstattet. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Maßnahmeträger als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Praktikumsplatz.
2. Die gesetzliche Regelung erfasst in Anlehnung an das Steuerrecht bewusst nur die Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte. Die Fahrtkostenerstattung erfolgt für die kürzeste Entfernung der einfachen Strecke mit 36 Cent für die ersten 10 km und 40 Cent ab dem 11ten km.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Klägerin für Fahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätte als Kostenersatz die einfache Fahrtstrecke ersetzt verlangen kann oder ob der gleiche Betrag auch für die Rückfahrt anzusetzen ist. Der Streit wird um 932,40 Euro geführt.
Die am 00.00.1968 geborene Klägerin nahm in der Zeit vom 23.10.2006 bis 22.03.2007 bei der O GmbH in E an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Buchhaltungsfachkraft teil. In der Zeit vom 23.10.2006 bis 22.01.2007 und am 22.03.2007 fand hierzu der theoretische Unterricht am Maßnahmeort in E statt. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung der Klägerin und der Unterrichtsstätte betrug 38,5 km. Der Unterricht fand jeweils wöchentlich montags bis freitags statt.
Mit Bescheid vom 06.10.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter anderem Fahrtkosten für die Zeit des theoretischen Unterrichts in Höhe von insgesamt 932,40 Euro. Hierbei berücksichtigte sie für die ersten 10 km 36 Cent und für die restlichen 28 km 40 Cent, so dass sich ein Fahrtkostenbetrag pro Tag von 14,80 Euro ergab. Die Beklagte legte jeweils die einfache Fahrtstrecke zu Grunde.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, dass auch für den Rückweg von der Unterrichtsstätte zur Wohnung Fahrtkosten zu erstatten seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass Fahrten mit dem Pkw anlässlich der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) nur für die kürzeste und für die einfache Fahrtstrecke gewährt werden könnten. Das gelte sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Maßnahmeträger als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Praktikumsplatz. Berücksichtigt würden nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III nur volle Kilometer. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und der O GmbH betrage nach Angaben der Klägerin 38,5 km, so dass volle 38 km berücksichtigt würden. Die Fahrtkostenerstattung erfolge für die kürzeste Entfernung der einfachen Strecke mit 36 Cent für die ersten 10 km und 40 Cent ab dem 11 km. Hieraus errechnet sich der Gesamtbetrag in Höhe von 932,40 Euro.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.12.2006 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und hat weiterhin geltend gemacht, dass auch für den Rückweg eine Fahrtkostenerstattung erfolgen müsse. Teilnehmern an einer Maßnahme nach § 77 SGB III sei für jeden Tag, an dem sie die Bildungsstätte aufsuchten, als Fahrtkostenerstattung eine Entfernungspauschale für die Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte zu zahlen. Die gesetzliche Regelung beschränke sich nicht auf die einfache Entfernung. Hausinterne Dienstanweisungen, die zur innerbehördlichen Arbeitsregelung verwandt würden, würden keine Außenwirkung entfalten. Die Norm des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III spreche von einer Entfernungspauschale. Eine der Fahrtkostenberechnung zur Grunde zu legende Entfernung bestehe jedoch sowohl aus dem Weg Wohnung/Bildungsstätte als auch aus dem Weg Bildungsstätte/Wohnort.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2006 zu verurteilen, ihr die aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme anfallenden Fahrtkosten auch für den Rückweg zwischen Bildungsstätte und Wohnort zu erstatten, also nochmals 932,40 Euro.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben, dass Fahrtkosten lediglich für die einfache Strecke zu erstatten seien. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Entfernungspauschale handele es sich um die einfache Strecke. Hätte der Gesetzgeber Hin- und Rückfahrt gewollt, wäre der Gesetzestext um die Formulierung "und zurück" ersetzt worden. Unabhängig hiervon erfolge die Fahrtkostenberechnung in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung des § 81 Abs. 2 SGB III in Anlehnung an das Steuerrecht. Im Steuerrecht würde bei der Berücksichtigung von Fahrtk...