Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Reisekostenerstattung bei Teilnahme an einer auswärtigen Trainingsmaßnahme. Grundlagen der Reisekostenermittlung für An- und Abreise
Orientierungssatz
Für die Erstattung der Fahrtkosten im Rahmen einer Trainingsmaßnahme sind die An- und Abreise vom Maßnahmeort einheitlich als eine kumulierte Fahrt zu betrachten und nicht als jeweils gesonderte Reise anzusetzen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Weitere außergerichtliche Kosten über die erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten 1/10 für das erstinstanzliche Verfahren hat die Beklagte der Klägerin nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruches auf Fahrkostenerstattung für die Teilnahme der Klägerin an der beruflichen Eignungsfeststellung in der Zeit vom 10. April 2006 bis zum 13. April 2006.
Die am ... 1985 geborene Klägerin nahm vom 10. April 2006 bis zum 13. April 2006 an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme mit der Bezeichnung "Maßnahme im Einzelfall/betriebliche Tätigkeit zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten gemäß §§ 48 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) mit Einwilligung der Agentur für Arbeit" teil. Es handelte sich um Probearbeiten bei dem Vorstand der IG M. in F. am M ... Die Klägerin wohnte zu diesem Zeitpunkt in ... E. und übernachtete für die Zeit der vorgenannten betrieblichen Trainingsmaßnahme in der W.-L.-Straße ... in F. am M ...
Am 11. April 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der Fahrkosten für die An- und Rückreise vom Wohnort zum Maßnahmeort bei auswärtiger Unterbringung. Hierbei gab sie als Entfernungskilometer jeweils 425 km für die Hinfahrt am 9. April 2006 von E. nach F. am M. und für die Rückfahrt am 13. April 2006 von F. am M. nach E. an. Die Beklagte überwies der Klägerin am 9. Mai 2006 wegen der Fahrkosten 142,00 EUR. Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin den entsprechenden Betrag in Höhe von 142,00 EUR für die An- und Rückreise vom Wohnort zum Maßnahmeort bei auswärtiger Unterkunft. Zu Grunde gelegt werde die laut Routenplaner kürzeste Fahrstrecke von 355 Kilometern. Zur Abgeltung der Aufwendung für die An- und Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung sei eine Entfernungspauschale von 0,40 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der Weiterbildung anzusetzen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Juni 2006 Widerspruch, welchen sie nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2006 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen: Die Entfernung vom Wohnort zum Ort der Trainingsmaßnahme betrage nach dem Routenplaner 405 km. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beklagte nicht die An- und die Abreise vergütet habe. Die Beklagte ihrerseits hat darauf verwiesen, dass nach der kürzesten Straßenverbindung, die über 7 Stunden dauere, 355,8 km zu fahren seien. Es komme aber nicht auf die schnellste, sondern auf die kürzeste Straßenverbindung an. Zudem müsse bedacht werden, dass es sich um eine Entfernungspauschale in Anlehnung an das Steuerrecht handele, womit die An- und Abreise insgesamt abgegolten sei.
Nach Zustimmung der Beteiligten hat das SG mit Urteil vom 19. November 2009 ohne mündliche Verhandlung der Klage teilweise stattgegeben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 19,60 EUR Fahrkosten für die Teilnahme an der beruflichen Eignungsfeststellung zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Stattgabe beruhe darauf, dass hier ausnahmsweise nicht die kürzeste Verbindung von 355,8 km bei einer Fahrzeit von 7 Stunden 11 Minuten zugrunde zu legen sei, sondern die schnellste Verbindung mit 404,95 km bei einer Fahrzeit von 3 Stunden 58 Minuten. Eine derartig verlängerte Fahrzeit sei der Klägerin nicht zumutbar. Im Übrigen habe die Beklagte zu Recht mit der einmaligen Berücksichtigung der Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte sowohl die Fahrkosten für die An- als auch für die Abreise abgegolten. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Vorschriften des SGB III. So werde beispielsweise als Fahrkosten im Rahmen der Mobilitätsbeihilfe bzw. beruflicher Ausbildung nur ein Betrag in Höhe von 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer erstattet.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 5. Januar 2010 zugestellte Urteil am 28. Januar 2010 Berufung eingelegt: Es müsse beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Höhe der Fahrkosten für Pendelfahrten in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III geregelt habe und in Satz 2 eine Regelung zur Höhe der Fahrkosten bei einer auswärtigen Unterbringung bestimmt habe. Die Regelungen seien nicht identisch. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgebe...