Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. arbeitstechnische Voraussetzung. Sehnenscheidenerkrankung. berufliche Einwirkung. PC-Arbeit. unergonomische Arbeitsbedingungen. haftungsbegründende Kausalität. klinischer Befund. Epicondylitis radialis humeri. Supinatorlogensyndrom

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer Epicondylitis radialis humeri und einer Erkrankung der Sehnen- und Muskelansätze im Bereich des peripheren radialen Speichenendes eines Versicherten, der berufsbedingt mehrere Monate einer ungünstigen ergonomischen Arbeitsplatzsituation (hier: keine Abstützmöglichkeit des Unterarms bei der Bedienung der PC-Maus) ausgesetzt war, als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2101.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt. Diese erfasst Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Der 1951 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Bankkaufmannes, studierte sodann an einer Fachhochschule Betriebswirtschaft und arbeitete von 1976 bis 1996 als Programmierer/Datenverarbeitungsorganisator. Danach war er bei der Datenverarbeitungsfirma A GmbH & Co in X als Kundenbetreuer bzw. Systemanalytiker tätig. Ab 30.10.1999 musste er bei einem Kunden der Arbeitgeberin, der Fa. H, in einem Großraumbüro arbeiten, wobei nach der Auskunft der Arbeitgeberin etwa fünf Stunden täglich Arbeiten am PC erfolgten. Der Arbeitsplatz des Klägers war beengt und er konnte bei der Arbeit mit der "Maus" den Unterarm nicht auflegen. Zu Beginn des Jahres 2000 traten Beschwerden im Bereich des Ellenbogens und Unterarmes sowie der Finger und des Handrückens der rechten Hand auf. Vom 27.01. bis 29.02.2000 war der Kläger durch den praktischen Arzt E arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Am 25.01.2000 hatte er sich bei dem Orthopäden Dr. T vorgestellt, der eine chronische Tendovaginitis im Bereich der rechten Finger- und Handgelenkstrecksehnen diagnostizierte. Bei einer Untersuchung durch den Internisten und Rheumatologen Dr. T1 am 31.01.2000 wurde die Diagnose Tendopathie der Handstrecksehnen sowie laterale Ellenbogen-Epicondylopathie rechts gestellt, das Vorliegen einer chronisch entzündlichen rheumatischen Systemerkrankung verneint und eine Erkrankung i.S. eines RSI (Repetitive Strain Injury) Syndroms angenommen.

Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit am 20.03.2000 kam es erneut zu Hand- und Armbeschwerden, weshalb am 28.03.2000 erneut Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Ab dem 09.05.2000 wurde der Kläger von der Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin Dr. T2 wegen eines schmerzhaften Reizzustandes der Muskeln und Sehnen behandelt. Sie beschrieb eine Tendinopathie der Handstrecksehnen rechts sowie eine laterale Ellenbogenepikondylopathie und führte diese auf einen ergonomisch ungünstig gestalteten EDV-Arbeitsplatz zurück. Am 11.05.2000 stellte sich der Kläger bei dem Neurologen und Psychiater Dr. Q vor. Der neurologische Befund war unauffällig, es wurde der Verdacht auf eine Überlastungsreaktion durch ständige Computerarbeit geäußert und eine Medianus- bzw. Ulnarisschädigung rechts ausgeschlossen. Nachdem eine stufenweise Wiedereingliederung auf den Arbeitsplatz in der Zeit vom Juli bis Oktober 2000 fehlgeschlagen war, gewährte die BfA eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Weser-Rehabilitationsklinik Bad Q. Im Entlassungsbericht vom 07.05.2001 wurden die Diagnosen myotendinotisches Syndrom des rechten Armes mit Zeichen der lateralen Epicondylopathie des rechten Ellenbogens sowie eines Morbus de Quervain rechts, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen und depressiver Stimmungslage bei chronischer Krankheitsbelastung, diskrete Varikose der unteren Extremitäten und Marcumar-Behandlung nach tiefer Unterschenkelvenenthrombose rechts gestellt. Eine Besserung der Beschwerdesymptomatik trat nach Angaben des Klägers, der im August 2001 von der Krankenkasse ausgesteuert wurde, anschließend Arbeitslosengeld bezog und jetzt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, nicht ein. Ab Mai 2001 wurde er wegen Verdacht auf RSI-Syndrom der rechten Hand mit Hauptschmerz im Daumen und zusätzlichen Schmerzen bei längerer Belastung im rechten Unter- und Oberarm in der Klinik für Anästhesiologie der Universität L behandelt.

Im Feststellungsverfahren schilderte der Kläger im Juni 2000 den Erkrankungsverlauf und gab an, Schmerzen bei der "Maus"-Bedienung an Daumen, Fingern und Handrücken sowie Ober- und Unterarm gehabt zu haben. Er berichtete ergänzend, dass er bereits im November 1998 wegen eines sog. Tennisarms rechts von dem Orthopäden Dr. G...

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