nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Arbeitslosenhilfe. Beitragsbemessung. Rentenanwartschaft. Rentenhöhe
Leitsatz (redaktionell)
§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
SGB VI § 166 Abs. 1 Nr. 2a, § 276a; GG Art. 14
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 28.10.2002; Aktenzeichen S 21 RJ 171/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.10.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers für die in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2001 bezogene Arbeitslosenhilfe entsprechend der ab 01.01.2000 geltenden Fassung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für die Rentenversicherungsbeiträge die gezahlte Arbeitslosenhilfe zu Grunde zu legen ist oder ob entsprechend dem zuvor geltenden Recht von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden (höheren) Arbeitsentgelt auszugehen ist.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger ist aufgrund eines Sozialplanes vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und war ab September 1996 arbeitslos. Zwischen dem 01.01.2000 und dem 31.08.2001 erhielt er im Hinblick auf das Einkommen seiner Ehefrau gekürzte Arbeitslosenhilfe. Entsprechend der ab dem 01.01.2000 gültigen Fassung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI wurden der Beklagten von der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entsprechend der - gekürzten - Arbeitslosenhilfe für den genannten Zeitraum gezahlt.
Nachdem der Kläger die Beklagte um Information über die Möglichkeit der Aufstockung der Beiträge für diese Zeit nach der Übergangsregelung des § 276 a SGB VI gebeten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2001 auf der Grundlage von durchgeführten Probeberechnungen mit, dass für das Jahr 2000 zum Ausgleich der Differenz bei der Altersrente von monatlich 28,04 DM als Aufstockungsbeitrag ein Betrag von 5.907,34 DM eingezahlt werden müsste. Eine entsprechende Aufstockung ist weder durch den Kläger noch durch seinen Arbeitgeber erfolgt.
Mit Rentenbescheid vom 28.06.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.09.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von monatlich 2.434,18 DM. Dagegen erhob der Kläger am 26.07.2001 Widerspruch wegen der nach seiner Auffassung zu geringen Bewertung der Arbeitslosenzeiten aufgrund von Anrechnung des Partnereinkommens. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I Seite 2354) sei § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI geändert worden. Während bis zum 31.12.1999 80 v.H. des Arbeitsentgeltes als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen gewesen sei, sei nunmehr beitragspflichtige Einnahme bei Bezug von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
Zur Begründung der am 29.10.2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, da der Arbeitslosenhilfebezug bereits im Mai 1999 begonnen habe, könne nach seiner Auffassung die ab 01.01.2000 geltende Neufassung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI nicht herangezogen werden. Insoweit sei eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht wünschenswert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 28.06.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2001 zu verpflichten, die Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen dem 01.01.2000 und dem 01.08.2001 nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI in der bis 31.12.1999 gültigen Fassung (a.F.) bei der Altersrentengewährung zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten und dem Sozialgericht auf Anfrage mit Schriftsatz vom 26.06.2002 mitgeteilt, nach der vom Kläger begehrten Beitragsanrechnung würde sich eine um 4,20 DM (bezogen auf September 2001) höhere Rente ergeben.
Mit Urteil vom 28.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Bewertung der Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.08.2001 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI n.F. sei bei Personen, die Arbeitslosenhilfe bezögen, die gezahlte Arbeitslosenhilfe die beitragspflichtige Einnahme. Die günstigere Fassung dieser Vorschrift existiere seit dem 01.01.2000 nicht mehr, so dass - unabhängig davon, dass die Arbeitslosigkeit hier früher eingetreten sei - für die Zeit ab 01.01.2000 nur noch die Neufassung anzuwenden sei. Diese Neufassung verstoße im Falle des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht, nämlich das Grundgesetz (GG). Insoweit hat das Sozialgericht im Einzelnen dargele...