Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungspflicht für eine nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV als Berufskrankheit anerkannte Quarzstaublungenerkrankung
Orientierungssatz
1. Es besteht solange kein Anspruch auf Entschädigung einer als Berufskrankheit anerkannten Quarzstaublungenerkrankung, als nicht der Leistungsfall eingetreten ist. Dazu ist erforderlich, dass die verbliebenen Folgen mit einer MdE von 20 % zu bewerten sind. Bei nur leichtgradiger Imprägnierung, lediglich beginnender silikotischer Lungenstruktur und fehlender Atemwegsobstruktion ist eine rentenberechtigende MdE nicht gegeben.
2. Das Sozialgericht ist nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten nach § 106 SGG einzuholen, solange gegenüber dem letzten maßgeblichen Gutachten eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Hinblick auf die funktionsbeeinträchtigenden Auswirkungen der anerkannten Berufskrankheit nicht eingetreten ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.03.2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Entschädigung einer bereits anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr. 4101 der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der im Jahre 1935 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er lebt in Marokko. Er wurde am 00.10.1963 im untertätigen deutschen Steinkohlebergbau als Neubergmann angelegt und kehrte zum 10.06.1969 als Lehrhauer ab.
Am 07.07.1995 wurde eine BK Nr. 4101 ärztlich angezeigt. Mit Bescheid vom 30.01.2001 erkannte die Beklagte eine BK Nr. 4101 als Versicherungsfall an. Sie lehnte die Gewährung von Rente ab, da die Quarzstaublungenveränderungen als leichtgradig mit einer Streuung qq1/1 einzustufen seien. Diese silikotischen Lungenveränderungen ließen eine Funktionseinschränkung von Lunge und/oder Herz- Kreislauf-System nicht erwarten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2001 zurückgewiesen. Die dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobene Klage (S 31 KN 194/01 U) wurde zurückgenommen.
Mit am 24.02.2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben machte der Kläger eine Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes geltend. Dieser habe sich mit dem zunehmenden Alter sehr verschlechtert. Er habe mittlerweile Atem- und Herzprobleme. Die Beklagte veranlasse aktuelle Röntgenaufnahmen des Klägers in Marokko. Dr. N aus E nahm am 14.01.2004 gutachterlich Stellung und meinte, bei einer röntgenkonstanten, allenfalls eben leichtgradigen Silikose der Kategorie qq1/1 sei von einem Leistungsfall der BK Nr. 4101 nicht auszugehen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.02.2004 die Gewährung von Verletztenrente wegen einer BK Nr. 4101 ab. Es läge wegen der Folgen der BK Nr. 4101 weiterhin keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum SG erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, ärztlicherseits würden die bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen als Folge der BK-Nr. 4101 einen Grad der MdE um 20 v. H. rechtfertigen. Ihm sei deswegen Rente zu gewähren.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 zu ändern und ihm wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit entsprechend der Nr. 4101 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente nach einer vom Gericht festzusetzenden MdE, mindestens aber um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Die silikotischen Lungenveränderungen seien weiterhin nur nach pq1/1 zu qualifizieren. Lungenausfälle seien bei diesen geringgradig ausgeprägten Veränderungen nicht zu erwarten. Ferner hat die Beklagte auf Aufforderung durch das SG den Kläger durch Dr. I in D/Marokko internistisch begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 04.04.2006 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 13.03.2006 einschließlich röntgenologischer Untersuchung des Thorax und Durchführung einer Plethysmographie mit Blutgasanalyse stellte der Gutachter fest, der Kläger leide nicht an Dyspnoe und nicht an Cyanose, der Brustkorb sei seitengleich beatmet, es lägen sich Missbildungen und kein krankhafter Befund vor. Die Untersuchung des Herzens ergebe ebenfalls keinen krankhaften Befund. Röntgenologisch seien keine Lungenparenchymveränderungen festzustellen. Es habe sich auch kein Pleuraerguss gefunden. Bei der Bodyplethysmographie sei eine leichte bis mittelgradig, kombiniert restriktive und obstruktive Ventilationsstörung festzustellen gewesen. Aufgrund des geschilderten Befundes sei eine Erwerbsminderung von 15 - 20 % zu empfehlen. Die Beklagte legte gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Dr. T aus C vom 21.08.2006 und 02.01.2007 vor. Die sehr geringgradig ausgeprägten silikotischen Lungenveränderungen ließen Funktionsausfälle in einem relevanten ...