Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit bei vollschichtigem Leistungsvermögen

 

Orientierungssatz

1. Ist der Versicherte noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, so ist eine konkrete Verweisungstätigkeit nur dann zu benennen, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.

2. Kann der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, so ist er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, ohne dass es darauf ankommt, ob er mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen tatsächlich einen Arbeitsplatz finden kann.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 00.00.1962 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Nach ihren Angaben absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau und war sodann in der Folge mit vielen Unterbrechungen u. a. als Versuchstierpflegerin, Verkäuferin, Bürokauffrau und zuletzt als Krankenpflegehelferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit Januar 2006 übt sie keine Tätigkeit mehr aus und bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB II.

Die Beklagte führte für die Klägerin vom 08.08. bis 19.09.2006 eine medizinische Heilmaßnahme in den I-Kliniken in Bad D durch. Laut dem Entlassungsbericht litt die Klägerin an einer somatoformen Schmerzstörung vom Typ der Fibromyalgie, einem Zustand nach einer depressiven Episode, einem Wirbelsäulensyndrom sowie einer Adipositas ersten Grades. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig für ihre zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Krankenpflegehelferin entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie jedoch vollschichtig einsetzbar.

Unter dem 27.03.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen einer bestehenden Fibromyalgie, einer Depression und einer derzeit durchgeführten Psychotherapie. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2007 gestützt auf den Rehaentlassungsbericht der I-Kliniken ab.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23.05.2007 Widerspruch, den sie u. a. damit begründete, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rehamaßnahme im Jahre 2006 erheblich verschlechtert habe. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte (Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. T, Orthopäde Dr. B) ein und ließ die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr. O (Gutachten vom 10.09.2009) begutachten. Dr. O diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand nach depressiver Episode und einen Zustand bei Karpaltunnelsyndrom. Die Klägerin könne allerdings trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitstäglich zumindest noch sechs Stunden leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend in sitzender Körperhaltung ausführen. Maßgeblich hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 zurück, wogegen die Klägerin am 11.12.2007 unter Intensivierung ihres bisherigen Vortrags Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben hat.

Das SG hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte (Orthopäde Dr. B, Internist Dr. M, Arzt für Psychiatrie Dr. T, Anästhesist Dr. D) eingeholt und sodann Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten der Internistin und Rheumatologin Dr. U vom 10.11.2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 27.01.2009. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte und das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

Sodann hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 07.07.2009). Maßgeblich gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. U hat es die Auffassung vertreten, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkungen verrichten. Sie sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Gegen das ihr am 23.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.10.2009 unter Wiederholung und Intensivierung ihres bisherigen Vortrags Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.04.2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung auch nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren für nicht erbracht.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Anforderung von Befundberichten des Orthopäden B, des Anästhesisten Dr. D und des Facharztes für Psychiatrie Dr. T, sowie durch Sachverständigengutachte...

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