Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnungsfähigkeit von Endobag-Bergebeuteln

 

Orientierungssatz

1. Die Kassenärztliche Vereinigung ist zur sachlich rechnerischen Berichtigung von Honorarabrechnungen befugt, wenn Leistungen in Ansatz gebracht werden, deren Normsetzungen nicht erfüllt sind oder die aus anderen Gründen nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.

2. Eine ausdehnende Auslegung der Leistungsbeschreibungen oder -bewertungen im EBM ist unzulässig. Das Gericht hat sich an den Wortlaut des Bewertungsmaßstabes zu halten.

3. Vom Facharzt für Gynäkologie verwendete Endobag-Bergebeutel fallen unter die nach dem EBM gesondert berechenbaren Kosten. Danach zählen zu den berechnungsfähigen Leistungen die nach einmaligem Gebrauch nicht wieder verwendbaren Endobag-Bergebeutel. Eine Regelung, aufgrund derer die gesonderte Berechnung ausgeschlossen ist, besteht nicht.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Berichtigung für die Quartale III und IV/03. Gegenstand des Rechtsstreits ist noch die Frage, ob die Klägerin, deren Inhaber als Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe in I zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, berechtigt war, die Sachkosten für Endobag-Bergebeutel abzurechnen.

Mit den Bescheiden vom 06.11.2003 (Quartal III/03) und 04.02.2004 (Quartal IV/03) lehnte es die Beklagte u.a. ab, die in Ansatz gebrachten Sachkosten für Ballonkatheter, Urinbeutel und Endobag-Bergebeutel abzurechnen und zu vergüten. Ballonkatheter und Urinbeutel seien Hilfsmittel und im Bedarfsfall patientenbezogen zu verordnen. Die Sachkosten für Endobag-Bergebeutel zählten zu den Kosten, die in den Allgemeinen Bestimmungen A I.2. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufgeführt und mit der Gebühr für dir ärztliche Leistung abgegolten seien.

Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin geltend, der Prüfungsausschuss habe im Rahmen des Sprechstundenbedarfs festgestellt, dass die Artikel als Sachkosten abzurechnen seien. Die Kosten eines Endobag-Bergebeutels in Höhe von 34,92 Euro könnten schwerlich mit der Gebührennummer (GNR) 1150 EBM in Höhe von 1700 Punkten - ca. 75 Euro abzüglich Fachgruppenquote - für eine einstündige endoskopische Operation abgegolten sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit ihrer am 17.09.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren u.a. hinsichtlich der von ihr verwendeten Endobag-Bergebeutel vorgetragen, diese seien entwickelt worden, um bei einer laparoskopischen abdominalen Operation beispielsweise Adnextumore kontaminationsfrei zu bergen. In dem von ihren ebenfalls vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf geführten Rechtsstreit S 33 KA 222/01, in dem es um die Verordnung von Endobag-Bergebeutel als Sprechstundenbedarf gegangen sei, habe das Gericht deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich dabei nicht um Sprechstundenbedarf handele. Danach habe sie die Endobag-Bergebeutel als Sachkosten auf dem Behandlungsschein abgerechnet.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 06.11.2003 und 04.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004 zu verurteilen, die Sachkosten für Endobags-Bergebeutel und Ballonkatheter mit Urinbeutel abzurechnen und zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat u.a. vorgetragen, bei den Endobag-Bergebeuteln handele es sich zwar nicht um verordnungsfähigen Sprechstundenbedarf. Allerdings seien die Kosten für die Bergebeutel auch nicht über den Behandlungsausweis abrechnungsfähig. Die Bergebeutel zählten vielmehr zu den Kosten, die in den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil A 2 EBM aufgeführt und somit mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten seien. Es handele sich um Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten entstünden.

Das SG hat mit Urteil vom 17.08.2005 die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Sachkosten für Endobag-Bergebeutel abzurechnen und zu vergüten, weil es sich dabei nicht um Kosten handele, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden seien. Die Endobag-Bergebeutel würden zwar jeweils mit dem Endoskop in den Körper eingeführt. Jedoch handele es sich dabei um zusätzliche Gegenstände, die nicht zwangsläufig mit dem Einsatz des Endoskops verbunden seien. Es handele sich vielmehr um Kosten, die unter die Allgemeinen Bestimmungen A I Teil A 2 EBM fielen. Denn die Bergebeutel seien nach Anwendung verbraucht und könnten nicht mehrmals verwendet werden. Im übrigen, d.h. soweit um die Streichung der Sachkosten für Ballonkatheter und Urinbeutel gestritten worden ist, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das am 02.09.2005 zu...

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