Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzen der Ermittlungspflicht des Sozialgerichts bei beantragter Erwerbsminderungsrente
Orientierungssatz
1. Ergeben die vom Sozialgericht bei beantragter Erwerbsminderungsrente durchgeführten Ermittlungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Versicherten zumindest für leichte Tätigkeiten von 6 Stunden und mehr, so ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB 6 ausgeschlossen.
2. Eine MRT-Untersuchung gibt keinen hinreichenden Aufschluss auf eine etwaige Funktionsbeeinträchtigung des Herzens.
3. Ist das Leistungsvermögen des Versicherten durch die vom Sozialgericht eingeholten ärztlichen Gutachten geklärt und ist eine vom Kläger behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber den Vorgutachten der 1. Instanz weder dargelegt, noch aus den Akten nachvollziehbar, so ist das Landessozialgericht zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger ist gelernter Gummi- und Kunststoffauskleider. Im Zeitraum von 1995 bis 2009 arbeitete er als Gießharzfacharbeiter. In der Zeit von November 2010 bis Juni 2011 wurde der Kläger umgeschult zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel, die Umschulung schloss der Kläger allerdings wegen Krankheit nicht ab. Der Kläger bezog im Zeitpunkt der Rentenantragstellung Leistungen nach dem SGB II.
Am 31.03.2016 stellte der Kläger aufgrund vorgetragener Knie- und Lendenwirbelsäulenprobleme, Adipositas und einer Hypertonie (Myokardinfarkt 2011) bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. U teilte in ihrem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 23.05.2016 mit, sie halte den Kläger für in der Lage, 6 Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten.
Mit Bescheid vom 25.05.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Hiergegen legte der Kläger am 08.06.2016 Widerspruch ein. Der Kläger führte zur Begründung aus, dass die Beklagte seine psychische Situation nicht ausreichend berücksichtigt habe und übersandte hierzu ein ärztliches Attest des Neurologen Dr. C vom 08.06.2016; hierin diagnostizierte der behandelnde Arzt eine mittelgradige depressive Episode sowie einen Zustand nach Herzinfarkt. Der Kläger könne aufgrund massiver Konzentrationsstörungen mit starker Müdigkeit maximal 3 Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten verrichten.
Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. D sowie ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E ein.
Dr. D stellte in seinem Gutachten vom 09.08.2016 beim Kläger folgende Erkrankungen fest: Dysthymie mit chronisch depressiver Verstimmung leicht- bis mittelgradigen Ausmaßes, Arthrose, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung mit abgelaufenem Herzinfarkt sowie wiederkehrende Drehschwindelepisoden. Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich überwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Tätigkeiten müssten geistig einfacher Natur sein ohne emotional belastenden Publikumsverkehr.
Dr. E diagnostizierte in seinem Gutachten vom 03.09.2016 beim Kläger eine Gonarthrose rechts mehr ausgeprägt als links, chronische Lendenwirbel- und Hüftgelenkschmerzen sowie eine Adipositas. Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger arbeitstäglich über 6 Stunden überwiegend sitzend arbeiten. Seine Wegefähigkeit könne ebenfalls angenommen werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2017 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 02.03.2017 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte bzw. die beauftragten Gutachter hätten seine bei ihm am 31.05.2017 durchgeführte Herzoperation nicht hinreichend berücksichtigt. Er habe im Juli 2017 einen erneuten Herzstillstand erlitten, woraufhin ihm 3 Stents eingesetzt worden seien. Er sei aufgrund seiner Herzschwäche schon nicht mehr in der Lage, einfache Tätigkeiten mehr als 3 Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2017 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf die eingeholten medizinischen Gutachten verwiesen, die die für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vorausgesetzten Leistungseinschränkungen beim Kläger nicht bestätigten würden.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt:
- Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. F hat in seinem unter dem 27.07.2017 erstellten B...