Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.10.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 31.01.2002.
Der am 00.00.1972 geborene Kläger erlernte in Polen den Beruf des Tischlers. Im Februar 1992 kam er nach Deutschland. Hier arbeitete er u.a. 1993 kurz als Tischler, 3 1/2 Jahre als Lagerist und mehrere Monate als Mitarbeiter im Umschlagsbereich eines Logistikunternehmens. Zuletzt erhielt er ab 14.08.1999 bis zur Erschöpfung seines Anspruchs mit Ablauf des 09.02.2000 Arbeitslosengeld (Alg).
In seinem Antrag auf Alhi vom 31.12.1999 gab er u.a. ein Barvermögen von 15.000,-- DM, Sparbriefe im Wert von insgesamt 70.000,-- DM, eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.000,-- DM sowie einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 8.000,-- DM an. Zu diesen Vermögenswerten von insgesamt 95.000,-- DM erklärte er, dass er vorhabe, sich hiervon eine Eigentumswohnung als Alterssicherung zu kaufen.
Mit Bescheid vom 19.01.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2002 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 16.09.2002 - S 19 AL 87/00 - ab, die Berufung wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 07.05.2003 - L 12 AL 191/02 - zurück. Sowohl das SG als auch das LSG begründeten die Ablehnung des Alhi-Anspruchs neben der fehlenden Bedürftigkeit mit der fehlenden Arbeitslosigkeit des Klägers mangels seiner Verfügbarkeit.
Den noch während des Alg-Bezugs im Mai 1999 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit lehnte der zuständige Rentenversicherungsträger ab. Das anschließende Streitverfahren bleib nach medizinischer Beweisaufnahme erfolglos (SG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2003 - S 15 RJ 145/00LSG NRW, Urteil vom 24.03.2004 - L 8 RJ 41/03 -). Nach den eingeholten Gutachten (orthopädisches Gutachten vom 27.08.2001, nervenfachärztliches Gutachten vom 30.07.2001) wurde beim Kläger ein mögliches Halswirbelsäulensyndrom sowie ein mögliches Überlastungssyndrom des linken Handgelenks diagnostiziert. Damit seien dem Kläger zwar keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar, er sei jedoch nicht gehindert, regelmäßig und vollschichtig mit den üblichen Pausen körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Im Übrigen bestünde zwischen den vom Kläger behaupteten Gesundheitsstörungen und den festgestellten Diagnosen eine große Diskrepanz.
Am 31.01.2002 beantragte der Kläger erneut Alhi. Die Frage, ob er Vermögen verschenkt, gespendet oder an eine andere Person übertragen habe, bejahte er und gab an, im Jahr 2002 einen Betrag von 95.000,-- DM für die Abzahlung von Schulden verwendet zu haben.
Mit Bescheid vom 01.02.2002 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sein Vermögen bereits einmal bei der Ermittlung der Bedürftigkeit berücksichtigt worden sei. Nach Ablauf von 85 Wochen sei sein Alhi-Anspruch seit 25.10.2001 nicht mehr zu bestreiten. Er sei jedenfalls deshalb bedürftig, weil er seit dem 10.02.2000 von Darlehen seiner Eltern gelebt habe. Im Mai 2002 habe er seinen Eltern eine Darlehensforderung von 35.000,-- EUR zurückgezahlt. Er sei auch für das Arbeitsamt ständig verfügbar gewesen und ihm werde zu Unrecht unterstellt, nicht arbeiten zu wollen. Seine behandelnde Ärztin Dr. R habe ihm aber unter dem 11.10.2002 bescheinigt, dass er nicht nur berufs-, sondern auch erwerbsunfähig sei.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2002 zurück, weil es an der Arbeitsbereitschaft des Klägers i.S. des § 119 Abs. 2 SGB III mangele. Der Kläger sei nach den im Rentenverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten entgegen seiner eigenen Einschätzung in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Entgegen dieser Gutachten trage der Kläger jedoch weiterhin vor, erwerbsunfähig zu sein, also keine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben zu können. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sei er damit nicht bereit, eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Beschäftigung aufzunehmen.
Am 09.12.2002 hat der Kläger vor dem SG Düsseldorf Klage erhoben und zuletzt das Begehren einer Bewilligung von Alhi seit 31.01.2002 weiterverfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 31.01.2002 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ergänzend die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Alhi auch deshalb scheitere, weil der Kläger innerh...