Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Recht der Grundsicherung
Orientierungssatz
1. Die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende ist verfassungsgemäß, vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R.
2. Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung ist den Gerichten wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nur eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen dahingehend eingeräumt, ob die Bestimmung der Leistungen durch den Gesetzgeber nachvollziehbar ist und die Leistungen nicht als evident unzureichend angesehen werden müssen.
3. Soweit das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 verlangt hat, dass der Gesetzgeber seine Berechnungsgrundlagen transparent und sachgerecht darlegen muss, ist dies mit der durch das RBEG vom 24. 3. 2011 vorgenommenen Neuregelung erfolgt.
4. Auch die Anpassung der Regelsätze ist verfassungsgemäß.
5. Der Gesetzgeber hat sich mit der Frage, wie das Existenzminimum zu bemessen ist, ausführlich und im Einklang mit dem Verfassungsrecht auseinandergesetzt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2012 Leistungen in Höhe von 905,06 Euro monatlich (Regelbedarf 374,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,60 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro - davon Grundmiete 372,46 Euro, Heizkosten 70,00 Euro, Betriebskosten 80,00 Euro). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 21.01.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 zurück.
Am 22.06.2012 reichte der Kläger eine Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung für 2011 ein und wies auf eine sich daraus ergebende Mieterhöhung auf 537,46 Euro ab August 2012 hin (Betriebskosten 95,00 Euro). Mit Bescheid vom 25.06.2012 erhöhte der Beklagte die Leistungsbewilligung entsprechend für den Monat August auf 920,06 Euro.
Mit weiterem Bescheid vom 13.07.2012 wurden dem Kläger Leistungen in gleichbleibender Höhe für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 28.02.2013 bewilligt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 20.07.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012 zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung der Regelsätze für die Monate Januar und Februar 2013 (Leistungsbewilligung nunmehr 928,25 Euro) und mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.01.2013 eine vom Vermieter vorgenommene Anpassung der Heizkostenvorauszahlung zum 01.01.2013 (Leistungen nunmehr 978,25 Euro).
Der Kläger hat am 09.09.2012 unter Benennung und Beifügung beider Widerspruchsbescheide vom 04.09.2012 Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben "wegen Zahlung auf individuelle örtliche und situationsbezogene der Würde genügende Leistungen der Grundsicherung (Hartz IV-Leistungen)". Nach Abzug des Stromabschlags in Höhe von 80,00 Euro und Internet/Telefonkosten in Höhe von 50,00 Euro monatlich verbleibe ihm ein Tagesbudget von 10,00 Euro. Davon könne er sich ernähren bzw. dahinvegetieren, aber ein würdevolles Leben sei nicht möglich. Eine Budgetierung ohne Berücksichtigung individueller Verhältnisse sei nur dann tauglich, wenn das Grundeinkommen inkl. Mietzahlung und Heizkosten bei 1.200 Euro monatlich für einen Singlehaushalt liege.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2013 abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig. An der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe bestünden zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel. Für die Zeit ab Januar 2011 habe der Gesetzgeber die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09) notwendig gewordene Neuregelung vorgenommen (vgl. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 - RBEG). Unter anderem seien dabei die Regelbedarfe mit höheren Beträgen festgesetzt worden. Diese seien nicht verfassungswidrig. Hierzu hat sich das SG den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/11 R) vollinhaltlich angeschlossen.
Gegen den ihm am 02.03.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.03.2013 Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt und vertieft. Die Vielzahl karitativer und sozialer Einrichtungen, Essenstafeln, Kleiderkammern usw. zeige, dass die Leistungen der Grundsicherung nicht ausreichten. Seiner Auffassung nach müssten die Gesamtleistungen nach dem SGB II bei 1.200 Euro monatlich liegen. Insbesondere die Stromkosten seien in unzureichender Höhe widergespiegelt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsb...