Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe
Orientierungssatz
1. Die Regelbedarfe des SGB 2 sind für die Zeit ab Januar 2011 verfassungsgemäß, nachdem der Gesetzgeber die nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, notwendig gewordene Neuregelung vorgenommen hat.
2. Dem Gericht kommt aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung nur eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen dahingehend zu, ob die Bestimmung der Leistungen durch den Gesetzgeber nachvollziehbar ist und die Leistungen nicht als evident unzureichend angesehen werden müssen.
3. Auch die Anpassung der Regelsätze ist verfassungsgemäß. Die konkrete Ausgestaltung hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.03.2011 und vom 19.05.2011 Leistungen in Höhe von 894,46 Euro (Regelbedarf 364,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro). Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 (xxx) zurückgewiesen.
Für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 14.02.2011 und Änderungsbescheiden vom 25.03.2011 und 19.05.2011 in Höhe von 894,46 Euro (Regelbedarf 364,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies er mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 (xxx) zurück.
Für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2011 und Änderungsbescheiden vom 26.11.2011 und 07.12.2011 Leistungen in Höhe von 905,06 Euro (Regelbedarf 374,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,60 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 17.01.2012 (xxx und xxx) und einem Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012 (xxx) zurück.
Einen im Klageverfahren S 11 AS 3971/10 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers gem. § 44 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 (W-35702-08028/13) ab.
Der Kläger hat am 23.01.2012 unter Benennung der o.g. Widerspruchsverfahren (ohne das spätere Verfahren nach § 44 SGB X) Klage beim Sozialgericht Köln (SG) erhoben "wegen Gewähr von Leistungen, die unsere Grund- und Menschenrechtsverletzungen sichern und wahren". Die zu geringe Leistungshöhe berge Gefahren für Leib und Leben. Sie sei entwürdigend, stigmatisiere und grenze den Leistungsempfänger aus dem gesellschaftlichen und beruflichen Leben aus. Er beziehe sich im Übrigen auf Gründe des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und auf die Charta der Vereinten Nationen.
Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2012 (xxx) und einen Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 (xxx) aufgehoben und durch einen neuen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 (W-35702-08393/12) ersetzt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.02.2013 abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig. An der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe bestünden zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel. Für die Zeit ab Januar 2011 habe der Gesetzgeber die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09) notwendig gewordene Neuregelung vorgenommen (vgl. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 - RBEG). Unter anderem seien dabei die Regelbedarfe mit höheren Beträgen festgesetzt worden. Diese seien nicht verfassungswidrig. Hierzu hat sich das SG den Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.07.2012 (B 14 AS 153/11 R) vollinhaltlich angeschlossen.
Gegen das ihm am 05.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt und vertieft. Die Vielzahl karitativer und sozialer Einrichtungen, Essenstafeln, Kleiderkammern usw. zeige, dass die Leistungen der Grundsicherung nicht ausreichten. Seiner Auffassung nach müssten die Gesamtleistungen nach dem SGB II bei 1.200 Euro monatlich liegen. Insbesondere die Stromkosten seien in unzureichender Höhe widergespiegelt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
den Bescheid vom 09.08.2010, den Änderungsbescheid vom 25.03.2011 und den Änderungsbescheid vom...