Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer aufgrund einer einmaligen Einzahlung eines hohen Kapitalbetrages gewährten befristeten Sofortrente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag
Orientierungssatz
Die einem freiwillig Versicherten aufgrund einer einmaligen Einzahlung eines hohen Kapitalbetrages gewährte befristete Sofortrente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.06.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter Zugrundelegung des Zahlbetrags einer befristeten Sofortrente streitig.
Die am 00.00.1955 geborene, geschiedene Klägerin war von 1981 bis August 2010 als hauptberuflich Selbstständige freiwillig krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit im August 2010 blieb sie weiterhin Mitglied im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung mit einer Beitragsbemessung nach der Mindestbemessungsgrundlage (ab 17.08.2010 Krankenversicherungsbeitrag (KV) 121,79 EUR, Pflegeversicherungsbeitrag (PV) 18,74 EUR, insgesamt 140,53 EUR; Bescheid vom 30.09.2010).
Im Rahmen einer Einkommensanfrage im Jahr 2011 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben zu ihren laufenden Einnahmen zu machen. Diese gab im Mai 2011 an, seit dem 01.02.2011 eine "Sofortrente" in Höhe von 1.689,38 EUR zu beziehen. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen verwies sie auf den Steuerbescheid 2010, der nachgereicht werde. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezifferte sie mit jährlich 360,00 EUR (Vermietung eines Garagenplatzes ab dem 01.10.2010, monatlicher Mietzins 30,00 EUR). Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen geht hervor, dass diese eine Rentenversicherung bei der Q Lebensversicherung AG abgeschlossen hat durch Einzahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 202.000,00 EUR im Januar 2011 mit einer vereinbarten garantierten monatlichen Rentenzahlung für die Zeit vom 01.02.2011 bis zum 01.12.2022 in Höhe von 1.503,36 EUR, zuzüglich einer Überschussbeteiligung. Nach dem weiteren Vertragsinhalt wird bei Tod der versicherten Person während der Rentenbezugszeit der Einmalbeitrag abzüglich der bereits gezahlten garantierten Renten zurückgezahlt (Beitragsrückgewähr).
Mit Bescheid vom 27.05.2011, der zugleich wie auch die späteren Beitragsbescheide im Namen der Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg (ursprünglich Beklagte zu 2) erging, setzte die Beklagte die Beiträge für die Zeit ab 01.02.2011 unter Vorbehalt in Höhe von 286,25 EUR fest (KV 249,42 EUR, PV 36,83 EUR). Um eine endgültige Beitragshöhe festsetzen zu können, forderte sie die Klägerin um Zusendung weiterer Unterlagen auf.
Mit weiterem Bescheid vom 16.06.2011 hob die Beklagte den Beitragsbescheid vom 27.05.2011 auf und setzte ab dem 01.02.2011 den Beitrag auf insgesamt 300,36 EUR fest (KV 261,72 EUR, PV 38,64 EUR). Sie legte der Beitragsberechnung ein monatliches Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.756,52 EUR (Sofortrente 1.643,94 EUR; Einkünfte aus Kapitalvermögen 82,58 EUR; Einkünfte aus Vermietung 30,00 EUR) und einen Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9% sowie zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,2 % zugrunde.
Gegen den Bescheid vom 16.06.2011 legte die Klägerin am 15.07.2011 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass die von der Q Lebensversicherung AG gezahlte Rente nur eine Zeitrente darstelle und keine lebenslange Rente. Damit entsprächen diese Zahlungen dem Auszahlungsplan einer Bank und dürften nicht verbeitragt werden. Nur die Zinsen aus den Kapitalerträgen seien zu verbeitragen. Mit Schreiben vom 18.08.2011 teilte die Q Lebensversicherung AG der Klägerin mit, dass die Kapitalerträge für 2011 0,00 EUR betrügen.
Unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2010 setzte die Beklagte ab dem 01.09.2011 die Beiträge mit Bescheid vom 02.09.2011 in Höhe von monatlich 324,82 EUR fest (KV 283,03 EUR, PV 41,79 EUR).
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurück. Aufgrund gesetzlicher Regelungen und nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) würden privat finanzierte Renten mit gesetzlichen Renten gleichgestellt. Daher liege eine Beitragspflicht zweifelsfrei vor.
Dagegen hat die Klägerin am 21.11.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen insoweit geltend gemacht hat, als die befristete Rentenzahlung nicht nur mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem gesamten Zahlbetrag bei der Beitragsberechnung zugrundegelegt worden ist. Die Berü...