Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 9 Ans. 1 SGB 2 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Nachweis bestehender Hilfebedürftigkeit ist mit Sicherheit zu führen.

2. Übersteigt das anrechenbare Gesamteinkommen des Antragstellers zu Grundsicherungsleistungen dessen Bedarf, so ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.01.2020; Aktenzeichen B 4 AS 10/20 B)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet und Eltern der am 00.00.0000 geborenen Kläger zu 3) und 4). Für diese bezogen sie Kindergeld i.H.v. jeweils 190,00 Euro monatlich. Die Kläger bewohnten eine 75 qm Wohnung, deren Kosten sich auf monatlich insgesamt 563,23 Euro (Grundmiete 357,23 Euro, Nebenkosten 137,00 Euro, Heizkosten 69,00 Euro) belief. Die Warmwassererzeugung erfolgte dezentral.

Die Kläger zu 1) und 2) betreiben seit dem 15.09.2013 in Form einer GbR Außenhandel mit den GUS-Staaten. Der Kläger zu 1) ist zu 80% und Klägerin zu 2) zu 20% an der GbR beteiligt. Der Kläger zu 1) war zudem in der Zeit vom 01.08.2015 bis 15.07.2016 bei der T GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Bruttoverdienst lag bei monatlich 900,00 Euro. Den Kläger bezogen für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 Wohngeld i.H.v. monatlich 392,00 Euro. Die Stadt E gewährte mit Bescheid vom 01.12.2016 Wohngeld für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2016 i.H.v. 199,00 Euro monatlich.

Am 22.02.2016 beantragten die Kläger Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Im Rahmen der Beantragung machten sie neben den Angaben zu ihren Einkünften aus Kindergeld, Wohngeld und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung konkrete Angaben zu Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit. Als voraussichtliche Einnahmen im Zeitraum von Februar 2016 bis Juli 2016 gaben sie 37.200,00 Euro und als voraussichtliche Betriebsausgaben 36.300,00 Euro an. Mit Bescheid vom 04.03.2016 lehnte die Beigeladene den Antrag ab. Sie berücksichtigte ein durchschnittliches Bruttoeinkommen der Kläger i.H.v. 1.050,00 Euro. Selbst mit einem möglichen Wohngeldanspruch könne der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt werden. Es bestehe möglicherweise ein Anspruch auf SGB II-Leistungen oder Wohngeld. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass das durchschnittliche Bruttoeinkommen 1.822,00 Euro (900,00 Euro Arbeitseinkommen + 150,00 Euro Einkommen Selbständigkeit + 380,00 Euro Kindergeld + 392,00 Euro Wohngeld) betrage. Das Wohngeld werde bereits bezogen. Der Gesamtbedarf belaufe sich auf 1.765,23 Euro. Bei Berücksichtigung eines Nettoeinkommens i.H.v. 1.639,97 Euro verbleibe eine Differenz von 125,26 Euro, so dass bei Zahlung des Kinderzuschlags von 280,00 Euro der Gesamtbedarf gedeckt wäre. Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte der Kläger zu 1) der Beigeladenen mit, dass das Arbeitsverhältnis bei der T GmbH zum 15.07.2016 durch Aufhebungsvertrag beendet worden sei. Die Beigeladene wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2016 den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Kläger Klage, S 21 BK 62/16. Mit Beschluss vom 14.05.2018 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren S 40 AS 3038/17 und 3822/17 ausgesetzt.

Die Kläger erhielten ab November 2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Kläger beantragten am 09.01.2017 unter Vorlage des Bescheides der Familienkasse vom 04.03.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2016 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2016 bis Oktober 2016.

Mit Schreiben vom 13.01.2017 forderte der Beklagte von den Klägern abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit von Februar 2016 bis Oktober 2016 sowie den Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld ab Februar 2016 an. Mit E-Mail vom 19.01.2017 übersandten die Kläger eine BWA für den Zeitraum von Februar 2016 bis Oktober 2016 sowie die Wohngeldbescheide vom 04.01.2016 und 16.01.2017, mit dem die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit ab dem 01.11.2016 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 24.01.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger als Antrag nach § 28 SGB X für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.10.2016 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Nach der eingereichten BWA für das Jahr 2016 belauf...

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