Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Leistungen der Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem Kopfteilprinzip
Orientierungssatz
1. Nach § 42 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 29 SGB 12 werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich unabhängig von Nutzungsintensität und Alter anteilig pro Kopf aufzuteilen. Liegt eine abweichende bindende vertragliche Regelung der Nutzung der Wohnung zugrunde, so ist vom Kopfteilungsprinzip abzuweichen (Anschluss BSG Urteil vom 22. 8. 2013, B 14 AS 85/12 R).
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2 noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB 12 oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB 2 und mindestens eine andere dem System des SGB 12 zuzuordnen ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.12.2005, 23.01.2006 und 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011 verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 128,56 EUR zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach Abschluss eines Teilunterwerfungsvergleichs noch über die Höhe der zu gewährenden Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII im Monat Januar 2006.
Der 1969 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung in Form einer chronisch verlaufenden Depression mit einer unsicheren, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung und einer ausgeprägten sozialen Phobie. Er ist dadurch jedenfalls seit dem 01.01.2003 unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bis zum 19.12.2013 war für den Kläger auf Grund seiner Erkrankung für die Aufgabenkreise Behörden- und Sozialhilfeangelegenheiten eine Betreuung eingerichtet. Seit dem 01.01.2003 erhält er Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bzw. seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Er bewohnte im streitigen Zeitraum zwei Zimmer (ca. 11 und 7 m²) im elterlichen Reihenhaus, das über eine Gesamtwohnfläche von 82,5 m² verfügt. Bad, Küche und die sonstigen Räume abgesehen von Wohn- und Schlafzimmer sowie der Garten standen ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung. In dem Haus lebten außerdem seine Eltern, wobei die Mutter ebenfalls an einer psychischen Erkrankung sowie einer Sehbehinderung leidet und der Pflege des Vaters bedarf. Im streitbefangenen Zeitraum erzielte der Vater Einkommen aus einer Rente in Höhe von nicht mehr als 1.026,04 EUR (Betrag nach heutigem Stand) monatlich. Die Mutter erhielt ausschließlich Blinden- und Pflegegeld. Die Eltern tragen die für das Hausgrundstück anfallenden laufenden Kosten.
Mit Schreiben vom 10.02.2005 überreichte der Kläger einen mit seinen Eltern geschlossenen Mietvertrag vom 01.02.2005. Danach hat das Mietverhältnis bereits am 01.01.2003 begonnen; zuvor habe eine entsprechende mündliche Vereinbarung bestanden. Nach dem Vertrag war der Kläger verpflichtet, monatlich 110,40 EUR Miete, 46,60 EUR für die Mitbenutzung der weiteren Räume sowie 83,00 EUR Betriebskosten, insgesamt also 240,00 EUR zu zahlen. In den sog. Betriebskosten sollten ausweislich einer Aufstellung des Vaters auch die anteiligen Vorauszahlungen für Heizung und Strom enthalten sein. Der Abschluss eines Mietvertrages sei ihm von der Beklagten im Januar 2005 nahe gelegt worden. Ihm war ein Gespräch des Klägers mit der Beklagten vorausgegangen, in dem der Kläger den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand an Stelle des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen begehrt hatte. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nur bei Mitgliedern einer Wohngemeinschaft mit separaten Mietverträgen gewährt werden könne. Zur Begründung des Mietvertrages führte der Kläger aus, sein Vater sei ihm gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet; es könne daher nicht erwartet werden, dass er ihm kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. Der Mietvertrag diene auch seiner Absicherung, falls den Eltern etwas zustoßen sollte. Schließlich sei er auch auf Druck seiner Geschwister zu Stande gekommen, die gefordert hätten, seinen Unterhalt im elterlichen Testament zu berücksichtigen. Einem Nachtrag zum vorgelegten Testament der Eltern ist zu entnehmen, dass dem Kläger ab seinem 27. Geburtstag monatlich 200,00 DM Kostgeld zzgl. 3 % Zinsen pro Jahr auf sein Erbteil angerechnet werden sollen. Nach einer Erläuterung zum Nachtrag waren bis zum Erhalt der Grundsicherung am 01.01.2003 insgesamt 8.388,38 EUR angefallen, die vom Erbtei...