Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Orientierungssatz
1. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht durch Urteil aus, dass er rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert zu ihrer Zulässigkeit ein berechtigtes Schutzbedürfnis an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns, der durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden kann.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte es zu Unrecht abgelehnt hat, Kosten für die Einlagerung von Einrichtungsgegenständen aus der Wohnung seiner verstorbenen Mutter zu übernehmen.
Der am 00.00.1944 geborene Kläger befindet sich seit 1992 in Haft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Nach Ablauf einer 7jährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Betrugs befindet er sich im Maßregelvollzug. Zuvor hatte er bis 1991 bereits 16 Jahre verbüßt. Ausweislich einer Mitteilung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 26.09.2005 sei bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Termin für die Prüfung in der Maßregelvollstreckungssache durchgeführt worden, da der Kläger ein Mitglied der Kammer als befangen abgelehnt habe. Es könne nicht vorausgesagt werden, ob die anstehende Entscheidung zu einer Haftentlassung führen werde.
Der Kläger ist Erbe seiner am 00.09.2004 verstorbenen Mutter, die Mieterin der Wohnung I-straße 0 (64 m², 368,70 EUR zzgl. Nebenkosten 85 EUR) in B war. Im September 2004 (Schreiben vom 21.09.2004) beantragte der Kläger zunächst die Übernahme der Miete für diese Wohnung bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung als Darlehen. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.09.2004 mit, wegen der angespannten Wohnsituation in B würden Mietkosten für die Beibehaltung von Mietwohnungen gemäß § 15a BSHG regelmäßig nur bei einer Haftentlassung binnen 12 Monaten übernommen. So er eine entsprechende Bescheinigung überreiche, werde der Antrag weiter geprüft. Mit Schreiben vom 04.11.2004 teilte die Beklagte ergänzend mit, dem Kläger sei es zuzumuten, sich kurz vor Haftende um eine Wohnung zu bemühen. Ob die Wohnung der verstorbenen Mutter im Übrigen angemessen sei, könne derzeit nicht beurteilt werden. Der Kläger teilte daraufhin mit, er werde sich zunächst um eine Haftentlassung bemühen. Er wolle die Wohnung mit seinem Lebensgefährten (K S), der sich derzeit auch noch in Haft befinde, beziehen.
Der Kläger erstritt in der Folgezeit vor dem Amtsgericht Aachen (Az.: 6 C 494/04) den Eintritt in das Mietverhältnis seiner Mutter (Mietbescheinigung zum 01.10.2004).
Mit Bescheid vom 15.02.2005 lehnte die Beklagte es ab, die Mietkosten für die Wohnung vom 01.10.2004 bis zum Haftende zu übernehmen. Ein Haftende sei kurzfristig nicht zu erwarten. Zudem könne sich der Kläger nach Haftende eine angemessene Wohnung suchen. Die Beibehaltung der Wohnung erscheine nicht wirtschaftlich sinnvoll und vertretbar. Die Entscheidung beruhe auf § 15a Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Mit Widerspruch vom 19.02.2005, eingegangen am 22.02.2005, trug der Kläger vor, auch die Einlagerung der Wohnungseinrichtung würde erhebliche Mittel der Beklagten voraussetzen. Ihm drohe nach Haftende Obdachlosigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2005 führte die Beklagte u.a. aus, eine Kostenübernahme komme i.d.R. nur bei absehbarer Haftdauer von 12 Monaten in Betracht. Die Angemessenheit der Mietkosten könne offen bleiben.
Ein zudem anhängig gemachtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den jetzigen Beklagten vorläufig zur Übernahme der Mietkosten zu verpflichten, blieb erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts I-straße 0 (SG) vom 18.03.2005 - Az.: S 19 SO 18/05 ER -, bestätigt vom Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 19.05.2005 - Az.: L 9 B 9/05 ER).
Anfang August 2005 wurde die Wohnung I-straße zwangsgeräumt. Die Einrichtungsgegenstände wurden ab dem 03.08.2005 auf Anordnung des für die Vollstreckung der Räumungsklage zuständigen Gerichtsvollziehers bei der Firma T in B bei monatlichen Kosten von 320,16 EUR eingelagert.
Am 17.08.2005 beantragte der Kläger die Übernahme von Lagerungskosten für die Möbel der geräumten Wohnung. Mit Bescheid vom 29.08.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Übernahme von Möbellagerungskosten gemäß § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der dem § 15a BSHG vom Wortlaut her fast entspreche, allenfalls bei kurzer Haftdauer in Betracht komme. Ausweislich der vorliegenden Haftbescheinigung sei mit einer baldigen Haftentlassung des Klägers jedoch nicht zu rechnen.
Am 02.09.2005 beantragte der Kläger, die Kosten für die Einlagerung der Möbel zumindest als Darlehen zu zahlen. Er werde noch im Jahr...