Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostensenkungsaufforderung des Grundsicherungsträgers nach Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten
Orientierungssatz
1. Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln.
2. Zuerst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Dann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Alsdann ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist. Schließlich sind zu der Nettokaltmiete noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
3. Dem Hilfebedürftigen sind regelmäßig Kostensenkungsbemühungen zumutbar. Die Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten gehört zu den Obliegenheiten des Hilfebedürftigen, es sei denn es liegen beachtenswerte Behinderungen bzw. gesundheitliche Gründe oder die Ausübung eines Umgangsrechtes vor.
4. Der regelmäßige Bestandsschutz für die angemessene höhere Miete beträgt nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 sechs Monate. Der Hinweis des Grundsicherungsträgers in der Kostensenkungsaufforderung hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Es genügt die Angabe des aus der Sicht des Leistungsträgers als angemessen angesehenen Mietpreises.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2008.
Seit dem 01.04.2004 bewohnt der am 00.00.1969 geborene Kläger die Wohnung C-Straße 00, F, die nach seinen Angaben im Erstantrag ca. 49 qm groß ist. Die Grundmiete beträgt 370,00 EUR mtl ... Die monatliche Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten beträgt laut Mietvertrag 100,00 EUR. Nach Angaben des Klägers teilt sich die monatliche Vorauszahlung auf 84,92 EUR Betriebskosten und 15,08 EUR Heizkosten auf. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Das Warmwasser wird durch einen Durchlauferhitzer erzeugt. Für einen Garagenstellplatz zahlt der Kläger zusätzlich eine Miete von 25,56 EUR mtl ...
In der Zeit vom 01.06. bis 07.08.2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von 39,50 EUR täglich. Ab dem 07.08.2007 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter), zuletzt in Höhe von 977,00 EUR mtl. bis zum 29.02.2007
Mit Schreiben vom 22.08.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Unterkunftskosten unangemessen seien. Als angemessen gälten Unterkunftskosten für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 217,50 EUR (Nettokaltmiete ohne Betriebs-, Neben- und Heizkosten). Die Unterkunftskosten des Klägers betrügen zurzeit 370,00 EUR und überstiegen damit den angemessenen Umfang um 152,50 EUR mtl ... Er werde die unangemessenen Unterkunftskosten nur noch längstens bis zum 29.02.2008 übernehmen. Gegen diese Kostensenkungsaufforderung legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 05.02.2008 als unzulässig verwarf.
Mit Schreiben vom 10.12.2007 und vom 27.12.2007 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorsprache hinsichtlich des Ergebnisses seiner Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Am 10.01.2008 sprach der Kläger vor. Laut internem Aktenvermerk über den Gesprächsinhalt gab der Kläger an, dass er keine Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten unternommen habe. Durch Bescheid vom 10.01.2008 stellte der Beklagte fest, dass ab dem 01.03.2008 die der Höhe nach angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 217,50 EUR mtl. bei der Festsetzung der Hilfeleistung berücksichtigt werden. Mit weiterem Bescheid vom 10.01.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 824,50 EUR mtl. (347,00 EUR Regelleistung + 317,50 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung + 160,00 EUR Zuschlag nach § 24 SGB II) für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2008.
Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen nach § 22 Abs.1 SGB II legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 470,00 EUR mtl ... Durch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Durch Bescheid vom 18.03.2008 senkte der Beklagte das Arbeitslosengeld II um 104,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2008 abgesenkt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, dem der Beklagte am 21.04.2008 abhalf. Durch Bescheid vom 06.06.2008 erhöhte der Beklagte wegen der A...