Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Eintritt des Versicherungsfalles. Stichtagsregelung. hinreichende Wahrscheinlichkeit der haftungsausfüllenden Kausalität. Nachweis. medizinisch-diagnostisches Hilfsmittel. Konsensuspapier. Lungenemphysem

 

Orientierungssatz

Zum Tatbestandsmerkmal "Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 31.12.1992" gem BKV § 6 Abs 1 iVm BKV Anl Nr 4111.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997, BGBl. I S. 2623 ff.

Der .... 1922 geborene Kläger war nach unterschiedlichen Angaben von 1936 bis 1948 Tagesarbeiter, Straßenbauarbeiter, Fabrikarbeiter, Polizeianwärter, Soldat, Bahnarbeiter, Waldarbeiter und Brikettarbeiter über Tage. Ab 10.06.1948 war er auf den Zechen Maria Hauptschacht, Emil Mayrisch und Anna I Schlepper/Gedingeschlepper, Lehrhauer, Streckenhauer, Hauer vor Kohle, Hilfszimmerhauer, Hauer im Transport und Strecken, Hauer und ab 01.08.1971 bis zur Abkehr zum 31.03.1977 Bandwärter. Bis August 1969 war er hierbei nach den Berechnungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten (TAD) bei Unterstellung geringstmöglicher Belastung 108 Feinstaubjahren ((mg/m3)) x Jahre) und bis zur Abkehr einer Belastung von insgesamt 137 Feinstaubjahren ausgesetzt (TAD, 07.10.1996 und 30.05.2000). Die Leistungskartei der Bundesknappschaft vermerkt vom 22.12.1951 bis 06.01.1952 eine AU-Zeit wegen Bronchitis und später gelegentlich AU-Zeiten wegen grippaler Infekte, Erkältungsinfekten oder Grippe. Bei den Bergtauglichkeitsuntersuchungen zeigten sich ab 1955 beginnende, ab 1958 leichte Zeichen von Staubeinwirkungen und (10/66) ein leises und rauhes Atemgeräusch. (10/68) machte der Kläger geltend, sein Gesundheitszustand habe sich merklich verschlechtert. Die Beklagte lehnte die Entschädigung einer Silikose (BK Nr. 4101) ab (Bescheid vom 27.02.1969). Im sich anschließenden Klageverfahren Sozialgericht (SG) Aachen S 2 BU 87/69) führte der Sachverständige Prof. Dr. W aus (08.09.1969), die cardio-pulmonalen Ausfallerscheinungen würden vollständig durch das mäßige Lungenemphysem erklärt. Der Kläger nahm seine Klage zurück. Bei den weiteren Bergtauglichkeitsuntersuchungen klagte er bei größerer Anstrengung über Luftmangelbeschwerden (2/70), Luftmangelbeschwerden, Stiche unter den Schulterblättern (2/71), bei geringer Belastung schon Luftmangelbeschwerden, ab und zu Schwindelgefühl, Husten mit Auswurf (2/72), Luftmangelbeschwerden bei Anstrengung, viel Schwitzen, vor allem nachts (4/73), bei Anstrengung Luftbeschwerden (5/75) und bei Anstrengung Luftmangelbeschwerden, viel Schwitzen, vor allem nachts (5/76). Dr. E (18.01.1990) nahm ein mäßiggradiges Lungenemphysem an. Auf der Grundlage einer Stellungnahme von Dr. Sch (04.07.1990) lehnte die Beklagte ab, eine Silikose zu entschädigen (Bescheid vom 07.08.1990). Dr. F fand 1990 ein Bauchaortenaneurysma. Dessen Ruptur behandelte das Luisen-Hospital A vom 23.11. bis 23.12.1993 (Bericht Dr. St/Assistenzarzt F, 11.01.1994; weitere Berichte 28.02. und 28.10.1994). Dr. E ging von Zeichen eines mäßiggradigen diffusen Lungenemphysems (11.10.1994) bzw. einer geringen Silikose (04.07.1996) aus. Die Beklagte erkannte auf der Grundlage der Beurteilung von Dr. Sch (22.01.1995) eine BK Nr. 4101 an, lehnte aber eine Berentung ab (Bescheid vom 10.02.1995).

Am 17.07.1996 zeigte praktischer Arzt N den Verdacht einer BK (Lungenemphysem) an. Der Kläger behauptete, er sei Nichtraucher gewesen. Seit ca. 25 Jahren habe er Atemwegsbeschwerden in Form von Husten, Auswurf und Luftnot. Die Beschwerden hätten sich insgesamt intensiviert (19.09.1996). Praktischer Arzt N berichtete, den Kläger seit etwa 1994 zu behandeln (01.10.1996). In einem Gutachten für die Beklagte gelangte Dr. I (24.02.1997) zum Ergebnis, es bestehe ab 23.11.1993 eine chronische Emphysembronchitis mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% und ab dem Untersuchungstage mit einer MdE von 30%. Die Landesanstalt für Arbeitsschutz (Prof. Dr. E, 09.06.1997) leitete Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 BKV nicht ein. Dr. Sch meinte, ab 18.01.1990 liege der Versicherungsfall vor (07.09.1997). Die Beklagte lehnte ab, eine chronische obstruktive Bronchitis oder ein Emphysem von Bergleuten zu entschädigen (Bescheid vom 24.10.1997; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 13.05.1998). Die Entschädigung einer Silikose hat die Beklagte inzwischen erneut abgelehnt (Beurteilung Dr. Sch, 28.02.2000; ablehnender Bescheid vom 01.02.2000; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 10.05.2000).

Zur Begründung seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Aachen hat der Kläger vorgetragen, entgegen anderslautenden Annahmen sei er Nichtraucher gewesen. Die chronische Bronchitis sei erst ab 03.03.1997 diagnostiziert.

Die Beklagte hat sich auf Stellungnahmen von Prof. Dr. Sch-W berufen (22.02. und 12.07.1999).

Das Gericht hat Beweis durch den Sachverständigen Prof. Dr. S erhoben. Er ist zum Ergebnis gelangt (12.101998)...

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