Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Instandsetzungskosten der Heizungsanlage der selbstgenutzten Immobilie des Grundsicherungsberechtigten durch den Grundsicherungsträger
Orientierungssatz
1. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB 2 werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden Jahr sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind und nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen (BSG Urteil vom 3. 3. 2009, B 4 AS 38/08 R).
2. Dient eine Erneuerung der Heizungsanlage in der Wohnung des Grundsicherungsberechtigten nicht lediglich der Erhaltung ihres ordnungsgemäßen Zustands, sondern erst der Herstellung eines solchen, verursacht durch einen seit Jahrzehnten bestehenden Totalausfall wohnlicher Zustände in dem Haus, so sind die hierfür geltend gemachten Aufwendungen nicht mehr als im Rahmen von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB 2 übernahmefähig anzusehen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auf Übernahme der Kosten der Erneuerung bzw. Reparatur der Heizungsanlage in ihrer selbstgenutzten Immobilie.
Die 1963 geborene Klägerin bezog von dem Beklagten seit 2005 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld II. Nach zwischenzeitlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit (von September 2019 bis August 2020) bezieht sie derzeit Arbeitslosengeld I.
Die Klägerin lebte mit ihrer 2016 verstorbenen Mutter, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezog, in einem im Jahr 1963 erbauten Einfamilienhaus in der H-Straße 25, Meerbusch, dessen Miteigentümerinnen beide jeweils zur Hälfte waren und dessen Wohnfläche 98 m2 betrug. Im Rahmen der Unterkunftskosten übernahm der Beklagte die jeweiligen anteiligen Hauslasten der Klägerin vollständig als Neben- bzw. Betriebskosten. Nach dem Tod der Mutter bewohnt die Klägerin das Haus bis heute alleine.
Mit E-Mails vom 26.05.2015, 12.06.2015 und 19.06.2015 beantragte die Klägerin, im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehend, bei dem Beklagten die Übernahme der hälftigen Kosten für die Erneuerung bzw. Reparatur ihrer Heizungsanlage und reichte drei Kostenvoranschläge über 8.313,45 EUR (Firma U), 10.396,41 EUR (Firma F) und 10.695,57 EUR (Firma S) ein. Sie verwies auf eine Mängel-Meldung des Schornsteinfegermeisters E vom 20.05.2015, nach der der Grenzwert des Kohlenmonoxidgehalts im unverdünnten Abgas von 1.300 ppm überschritten wurde und der Mangel bis zum 04.07.2015 zu beseitigen war.
Mit Bescheid vom 25.06.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten seien nicht übernahmefähig. Es handele sich um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. Berücksichtigungsfähig seien nur Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führten und angemessen seien. Da eine Wertsteigerung grundsätzlich bei jeder Investition in eine Immobilie erfolge, seien Instandhaltungen/Instandsetzungen und Reparaturen nicht nach der Höhe der Aufwendungen, sondern nach dem Ziel der Maßnahme bzw. danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dienten. Anpassungen an den Stand der Technik seien oftmals unvermeidlich und daher hinzunehmen. Bei dem Austausch der kompletten Heizungsanlage handele es sich nicht um eine kleine, eher unregelmäßig auftretende Instandsetzung bzw. periodisch wiederkehrende Instandhaltung, sondern um eine Erneuerung, die zwar auch den technischen Fortschritt in die Immobilie einbringe, aber in erster Linie als wertsteigernde Erneuerung anzusehen sei und zu einer Verbesserung des Standards führe. Der Beklagte eröffnete der Klägerin die Möglichkeit, drei Kostenvoranschläge einzureichen, die sich nur auf die erforderlichen Reparaturarbeiten beschränkten.
Im Widerspruchsverfahren wandte die Klägerin ein, zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten bei Wohneigentümern auch die Kosten für Instandhaltung und Reparatur. Mit Blick auf ihre Heizungsanlage handele es sich nicht um eine wertsteigernde Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Maßnahme zur Erhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses. Die Heizung stamme aus dem Jahr 1963 und entspreche schon aufgrund ihres Alters nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Eine Instandsetzung und ein gefahrloser...